Laut Bitkom entscheidet allein der Arbeitgeber über die private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit. Demnach ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, das Surfen für persönliche Zwecke zuzulassen. Erlaubt er es aber, habt er zwei Möglichkeiten: Er kann die private Nutzung generell erlauben, oder diese auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen. Wenn eine konkrete Vereinbarung fehlt, können Gerichte das bei einer möglichen Auseinandersetzung als Duldung der privaten Internetnutzung werten.
Der Bitkom empfiehlt Arbeitnehmern jedoch, sich in der Personalabteilung nach bestehenden Regelungen zu erkundigen. Generell rät der Verband Arbeitnehmern und Arbeitgebern, eine eindeutige Regelung zum privaten Surfen zu treffen - etwa durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder Richtlinie. Ist die private Internetnutzung erlaubt, denn darf der Arbeitgeber ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen das Surfverhalten kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung gelten laut Bitkom datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn auch eingeschränkt: Der Arbeitgeber darf in diesem Fall stichprobenartig prüfen, ob das Surfen der Arbeitnehmer dienstlicher Natur ist. Ein spezielles Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz, das auch die private Nutzung des Internets regelt, existiert dem Bitkom zufolge nicht. Die meisten Regeln leiteten sich daher aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung ab.