Dulden, abmahnen oder kündigen?

Surfen am Arbeitsplatz - was ist rechtens?

08.12.2009
Von Thorsten Lehmkühler

Pornografische Inhalte nicht per se verboten

Nicht selten gestattet der Arbeitgeber jedoch die private Nutzung. Oder zumindest duldet er sie, was zu einer betrieblichen Übung führen kann. Nutzt der Arbeitnehmer dann während der Pausenzeiten das Internet, ist dies grundsätzlich folgenlos, sogar wenn er Internet-Seiten mit pornografischem Inhalt besucht.

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat im Internet surft. Hier verletzt er nicht nur seine vertraglichen Pflichten, wenn er den Internet-Zugang außerhalb des gestatteten Rahmens (vollständiges Verbot der privaten Nutzung oder private Nutzung nur während der Pausenzeiten) verwendet. Darüber hinaus liegt der Verstoß in der Vernachlässigung seiner Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Die Pflichtverletzung wiegt hierbei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung seine Arbeitspflichten vernachlässigt.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 07.07.2005 (2 AZR 581/04) zu entscheidenden Fall nutzte der Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten 19 Stunden lang das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit, obwohl dies vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt worden war. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ebenso wie in einer weiteren Entscheidung zur exzessiven Internet-Nutzung vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) die außerordentliche Kündigung aufgrund des zeitlichen Umfangs der Internet-Nutzung und der damit einhergehenden Vernachlässigung der Arbeitspflicht trotz fehlender Abmahnung für wirksam erklärt.

In zwei weiteren Entscheidungen vom 12.01.2006 (2 AZR 179/05) und 31.05.2007 (2 AZR 200/06) knüpft das BAG an seine strenge Rechtsprechung zum Internet-Surfen an und stellt klar, dass im Fall erheblicher Beeinträchtigungen durch privates Surfen auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann - selbst dann, wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht ausdrücklich untersagt war.