Dulden, abmahnen oder kündigen?

Surfen am Arbeitsplatz - was ist rechtens?

08.12.2009
Von Thorsten Lehmkühler
Ein Arbeitsplatz ohne Internetzugang ist kaum noch vorstellbar. Zunehmend sehen sich Arbeitgeber daher veranlasst, verbindliche Regeln für den betriebsbezogenen Einsatz des Internets aufzustellen.
Wer am Arbeitsplatz privat surft, muss auf der Hut sein.
Wer am Arbeitsplatz privat surft, muss auf der Hut sein.

Eine ausschweifende private Nutzung des Internet während der Arbeitszeit kann nicht im Interesse des Arbeitgebers sein. Aber was ist bei einem festgestellten Fehlverhalten zu tun? Für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob eine Abmahnung erteilt, ordentlich verhaltensbedingt oder gar fristlos gekündigt werden kann, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Bestand ein ausdrückliches Verbot der privaten Internet-Nutzung? Wurde während oder außerhalb der Arbeitszeit privat im Internet gesurft? In welchem zeitlichen Umfang geschah dies, und welche Kosten sind dem Arbeitgeber dadurch entstanden? Wurden zusätzlich Dateien aus dem Internet heruntergeladen, und konnte dadurch ein Imageverlust des Arbeitgebers eintreten?

Außerordentliche Kündigung rechtens

Hat der Arbeitgeber ausschließlich die dienstliche Nutzung des Internet-Zugangs gestattet, liegt in der privaten Verwendung dieses Betriebsmittels durch den Arbeitnehmer (E-Mail-Verkehr, Surfen im Internet) eine Pflichtverletzung, die auch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung rechtfertigen kann. Andererseits kann der Arbeitgeber selbst durch eine Untersagung des privaten Gebrauchs einer betrieblichen E-Mail-Adresse nicht verhindern, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft zwecks Information und Werbung über diese Adresse an die Arbeitnehmer wendet (BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08).