Einwilligungserklärung unverzichtbar

Strenge rechtliche Anforderungen an Werbe-E-Mails

06.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

AGB-Vorschriften sind anwendbar

Die Unwirksamkeit der Klauseln leitete das Gericht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen her. Dieses findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Normen §§ 305 ff BGB. Grundsätzlich finden diese Bestimmungen nur auf Vertragsbedingungen Anwendung. Eine Einwilligung ist hingegen eine einseitige Erklärung und damit gerade kein Vertrag.

Der BGH ging aber in seiner Entscheidung "Telefonwerbung VI" aus dem Jahr 1999 davon aus, dass der Verwender einer vorformulierten Einwilligung, die vom Einwilligenden nur noch gebilligt werden muss, in gleicher Weise rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nimmt, wie es bei Vertragsbedingungen der Fall ist.

Das Gegenüber kann in beiden Fällen keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen. Im Wesentlichen kommt es für die Anwendung des AGB-Rechts als Verbraucherschutzrecht also auf die Vorformulierung der Bestimmungen an und nicht auf die Art der rechtsgeschäftlichen Erklärung, mit der sie in Verbindung stehen.

Inhaltskontrolle

Konsequenz aus der Anwendbarkeit der AGB-Regeln ist, dass die vorformulierten Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB einer Inhaltskontrolle standhalten müssen. Wirksamkeitsvoraussetzung ist nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere, dass die Klauseln "klar und verständlich" abgefasst sein müssen (sog. "Transparenzgebot").

Verstoß gegen Transparenzgebot

Das Gericht sah durch die Weite und Konturlosigkeit der fraglichen Klauseln einen Verstoß gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot begründet. Es führte hierzu aus: "… dass die Annahme einer rechtfertigenden, im Rahmen einer vorformulierten Erklärung erteilten Einwilligung voraussetzt, dass der Erklärende überhaupt erkennen kann, an wen die personenbezogenen Daten übermittelt werden sollen, zu welchen Zwecken die Daten von Dritten genutzt werden sollen und in welchem Umfang. Nur bei Kenntnis dieser Umstände kann von einer bewussten - und damit "informierten" - Einwilligung gesprochen werden." (Rn. 32 der Entscheidung)

Gericht kritisierte Konturlosigkeit

Im Ergebnis werde mit beiden Klauseln - mit letzterer etwas weniger offensichtlich - versucht, "die Übersendung jeglicher Art von Werbung durch jedermann zu rechtfertigen." Eine Eingrenzung auf bestimmte Inhalte, einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Personenkreis findet nicht statt. Bei dieser Weite und Unbestimmtheit ist es dem Einwilligenden nicht möglich, zu erkennen durch wen seine personenbezogenen Daten zu welchem Zweck aufgrund seiner Einwilligung verwendet werden dürfen.