Einspeiseentgelt

Streit ums Kabelfernsehen geht nach BGH-Urteil weiter

16.06.2015
Öffentlich-Rechtliche zahlen seit 2013 nicht mehr für die Verbreitung ihrer Programme im Kabelnetz. Kabel Deutschland besteht aber darauf. Der BGH spricht zwar ein Machtwort - doch nun ist alles wieder offen.

Teilerfolg für Kabel Deutschland: Gerichte müssen erneut prüfen, ob der größte deutsche Netzbetreiber Geld von ARD, ZDF und Arte für die Verbreitung ihrer Programme verlangen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies entsprechende Verfahren am Dienstag an die Vorinstanzen zurück. Deren Richter sollen laut BGH unter anderem klären, ob die Anstalten sich bei der Vertragskündigung verbotenerweise abgesprochen haben (Az.: KZR 83/13 und 3/14).

Als erste Reaktion auf das Urteil signalisierte das ZDF Gesprächsbereitschaft: Bereits in der Vergangenheit habe es außergerichtliche Verhandlungen gegeben, die jedoch gescheitert seien, hieß es am Dienstag. Der Sender stehe auch weiterhin für Gespräche über künftige Geschäftsbeziehungen zur Verfügung.

Kabel Deutschland will erreichen, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender wieder für das Verbreiten ihrer Programme im Kabelnetz das sogenannte Einspeiseentgelt zahlen, was sie nach einer Vertragskündigung seit dem Jahr 2013 nicht mehr tun.

Bis Ende 2012 erhielt der Netzbetreiber jährlich 27 Millionen Euro von ARD, ZDF und Arte. Kabel Deutschland ist verpflichtet, für diese Sender einen Teil seines Netzes bereitzustellen. Der Ausgang des Rechtsstreits könnte sich letztlich für die Verbraucher auf Preise und Angebot im Kabelfernsehen auswirken.

Kabel Deutschland wertete den BGH-Entscheid als "positives Zwischenergebnis". Die Vorinstanzen hatten den Sendern recht gegeben und die Klage des Anbieters abgewiesen.

Auch die ARD sieht sich in "entscheidenden Punkten" bestätigt und bezeichnete das Urteil als "eine gute Entscheidung für die Zuschauerinnen und Zuschauer".

Durch die Entscheidung des BGH ist der Ausgang des Verfahrens nun wieder offen, auch wenn Kabel Deutschland demnach nicht mehr mit den früheren jährlichen 27 Millionen Euro rechnen kann.

Denn der Netzbetreiber hat nach Einschätzung der Karlsruher Richter grundsätzlich keinen Anspruch auf die Fortsetzung des alten Vertrages oder auf den Abschluss eines neuen Vertrages zu den alten Bedingungen. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung der Sender zur Zahlung eines bestimmten Betrages, urteilten die BGH-Kartellrichter.

Der Senat gab zu bedenken, dass die Programme der Sender für Kabel Deutschland von erheblichem wirtschaftlichen Wert sind. Ihre marktbeherrschende Stellung hätten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Kündigung nicht ausgenutzt.

Die Vorinstanzen müssen aber prüfen, ob die Vertragskündigung wegen einer verbotenen Absprache der Sender nichtig ist. Ist das nicht der Fall, sollen die OLG-Richter klären, ob - und wenn ja wie viel - die Sender Entgelt zahlen müssen.

Der BGH entschied über die Klagen des Netzbetreibers gegen den SWR (Südwestrundfunk) und den BR (Bayerischen Rundfunk). Andere Klagen von Kabel Deutschland wie etwa die gegen den WDR (Westdeutscher Rundfunk) sind wegen dieser Prozesse auf Eis gelegt. (dpa/tc)