Mitarbeiter des Kreditinstituts haften

Steuern hinterzogen - und die Bank war mit dabei ...

19.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Steuerschuldner müssen nicht bekannt sein

Es sei für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides nach früheren BFH-Entscheidungen nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfalle. Da der angefochtene Haftungsbescheid den Antragsgegner als erlassende Behörde, den Antragsteller als Haftungsschuldner, die Haftungsschuld der Höhe und der Art (Einkommensteuer 1993) nach sowie den Haftungsgrund in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend erkennen lasse, sei er hinreichend bestimmt und wirksam.

In dem Fall, so ergänzt sein Kieler Vorstandskollege und DUV-Vizepräsident, Steuerberater Jörg Passau, hatten das Finanzamt für Streuerstrafsachen und Steuerfahndung (Strafa-Finanzamt) und das Amtsgericht festgestellt, dass Kunden der A-Bank im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der sogenannten Zinsabschlagsteuer bereits zu Beginn des Jahres 1992 durch die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland die späteren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig entziehen wollten. Zahlreiche Kunden der A-Bank machten von der seitens der Bank geschaffenen Möglichkeit, Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren, Gebrauch.

Das Strafa-FA hatte während der 1996 begonnenen Steuerfahndungsprüfung wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter in unterschiedlicher Stellung bei der A-Bank mit Hilfe der Bank einen Teil der Kunden, die anonym Bargeld und/oder Wertpapiere zu den Auslandstöchtern der A-Bank transferiert hatten, enttarnen können. Der Antragsgegner beziffert die Zahl der enttarnten Kunden unwidersprochen auf "etwa ....". Bei diesen Kunden hatte das Strafa-FA festgestellt, dass es so gut wie keinen Kunden gab, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Das Motiv für die Anonymisierung der Transfers habe in der Absicht bestanden, die Kapitaleinkünfte aus diesem Vermögen nicht zu versteuern. Lediglich bei rund 6 Prozent habe keine Steuerverkürzung festgestellt werden können. Bei etwa 94 Prozent der identifizierten Kunden ist es nach diesen - unstreitigen - Feststellungen tatsächlich zu einer Steuerhinterziehung der Kapitaleinkünfte gekommen.