Müssen Personenkennzeichen und Meldedaten dreifach gespeichert werden?

Staatsstreich Bürgernummer

16.04.1976

DÜSSELDORF - Das Melderecht ist Teil unseres gesellschaftlichen Regelsystems. Sein Ziel ist, die lückenlose Beziehung von Bürger zu Bürger zu ermöglichen und seine Beziehung zu Behörden und Banken, Verbänden und Vereinen, Kirchen und Kreditgebern zu gewährleisten.

Von Pontius zu Pilatus

Die Öffnung unserer Bundesgrenzen für jedermann stellt unserer Gesellschaft nur die eine Alternative: "angemessene Ordnung" oder "permanente Bedrohung". Diese Alternative zeigt auch den von den Politikern zwischen extremer Linken und äußerster Rechten zu wählenden Weg: Einsatz moderner Mittel und Methoden zur Verbesserung des antiquierten Bürgerregistrierungssystems. Ein System, das den Betroffenen immer noch zwingt, "von Pontius bis Pilatus" zu laufen, wenn er seinen Wohnsitz anzeigen will. Mangels eines innerbehördlichen Informationsaustausches schützt auch melderechtliches Wohlverhalten nicht unbedingt vor ordnungsbehördlichen Strafmaßnahmen. Neben der Versorgung mit Gebrauchsgütern - die "Anmeldung" voraussetzen -, gilt es auch, eventuell die Kfz-, Wehr-Post- und Finanzbehörde zu unterrichten, will man Schaden von sich und den Seinen fernhalten. Kaum noch überschaubare Bürgerpflichten erzeugen Fehlinformationen in Fülle und Karteileichen in Fülle; letzteres auch in fast allen behördlichen Adreßregistern.

Einen vergleichsweise hohen, wenn auch keineswegs absoluten Aktualisierungsgrad haben die Melderegister der Gemeinden. Das sicher wegen der rechtlichen Verpflichtung zur Anzeige der Wohnung, also dem "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bürgers", Sicher aber auch, weil eben diese Lebensbeziehungen den mehr oder weniger intensiven Kontakt zur Leistungsverwaltung einfließen. Diese Register sind darum auch von jeher Sammelpunkt für ständig wachsende Berge von Adreßanfragen aus allen Richtungen: Bittsteller und Behörden, Gerichte und Gewerbe, Presse und Polizei. Kaum noch Herr dieser Flut von Suchprozessen nach Schmidt, Schneider und Schulze haben Städte und Kreise, teils organisatorisch und technisch auf neuestem Stand, ihre Sammlungen einschlägiger Personendaten längst automatisiert, haben sich ein inoffizielles Personenkennzeichen (PK) geschaffen und den computerunterstützten Adreßdatenaustausch mit Kripo und Klerus organisiert. Nun hoffen sie schon seit Jahren auf die von ihnen vorgeschlagene Anpassung des Melderechts an die Erfordernisse des Systems, auf ein bundeseinheitliches PK und den Informationsaustausch von Köln bis Kassel und von Flensburg bis Freiburg. Sie hoffen auf den Abbau der Halden undifferenzierter Privatanfragen und Amtshilfeersuchen an die Meldeämter. Hoffen auf eine spürbare Verringerung der Zahl von Suchprozessen und Hausermittlungen und schließlich auf die Anpassung der unterschiedlichen Bürgernummern in den Registern anderer Behörden: Nummernsysteme zum Beispiel der Sozialversicherungen, der Arbeitsverwaltungen und der Wehrbehörden, die nur eines gemeinsam haben, daß sie sich zum Verwechseln ähnlich sehen.

Informationsgehalt aufs Notwendigste beschränken

Der Gesetzgeber spricht im Entwurf für das Melderechtsrahmengesetz von dem Aufbau von Personenkennzeichen-Vergaberegistern bei den Ländern. Registern, deren Informationsgehalt auf das zur Identifizierung des Bürgers Notwendige beschränkt sein soll. Hieraus leiten Melderechtsreferenten und ihre Datenverarbeitungsexperten die Notwendigkeit der Einrichtung zusätzlicher zentraler Einwohnerdatensammlungen in entsprechend ausgestatteten Landesrechenzentren ab.

Dem inzwischen mehr als 10 Jahre alten kommunalen Initiativantrag lag noch der Gedanke der direkten, das heißt unmittelbaren Versorgung berechtigter Behörden und Stellen mit Adreßdaten und mit einem geregelten Mindestmaß ergänzender Fachdaten zu Grunde. Bei und mit kommunalen Rechenzentren gewonnene Erfahrungen zeigten, daß der praktizierte Daten trägeraustausch sich bewährt hat und bei vertretbarem Mehraufwand den Aktualisierungsansprüchen der Datenempfänger genügte. Die Bundeslände entwickelten aus diesem Lösungsansatz ein Verbundkonzept, bei dem die Einwohnerzentralregister in den Rechenzentren der Bundes- und Länderbehörden die Funktion von untereinander gekoppelten Schaltstellen für eine umfassenden bürgerbezogenen Informationsaustausch erhalten. Aufbau und Pflege der Mammutregister obliegen den kommunalen Fachstellen, die damit zu "Meldebehörden" im Sinne des Wortes umfunktioniert werden.

* Wolfgang Wissing ist Verwaltungsleiter des Instituts für automatische Datenverarbeitung, Düsseldorf.

Das Problem:

Bei der geplanten Vergabe der Personenkennzeichen (PX) an die Einwohner im Bundesgebiet ist unter anderen sicherzustellen, daß jeder Einwohner nur ein PK erhält. Diese Forderung soll dadurch erfüllt werden, daß die PK-Vergabedaten in den "Ländervergaberegistern" gegenseitig abgeglichen werden. - Die notwendigen länderübergreifenden Abgleiche und Personensuchprozesse sollen dadurch erleichtert werden, daß die Zahl der Vergaberegister gering gehalten wird und diese miteinander im Verbund stehen.

Nach dem Entwurf des Bundesmeldegesetzes (BMG) bleiben die Ländervergaberegister "lebende" Register, die die aktuelle Meldesituation im Land ebenso widerspiegeln, wie die kommunalen Melderegister. Der meldetechnische Veränderungsdienst muß daher zusätzlich auf die Fortschreibung der Landesregister ausgedehnt werden. Suchprozesse nach Personen können zum Teil auf die Landesregister beschränkt werden.

Die Ländervergaberegister könnten aber auch mit weniger Aufwendung als reine Dokumentationsregister nach Abschluß der PK-Vergabeaktion "eingefroren" werden. Die Fortschreibung der Register würde sich darauf beschränken, daß zu gegebener Zeit den Vergabedatensätzen ein Löschungs- bzw. Todesdaturn zugefügt wird. Suchprozesse nach Personen werden durch Vergleiche in den kommunalen Melderegistern bzw. dem Zentralregister für Personen ohne festen Wohnsitz durchgeführt. Die Versorgung anderer Behörden mit Meldedaten erfolgt durch die kommunalen Meldebehörden, wobei eine dem Aktualisierungsbedarf der Empfänger angemessene und zugleich wirtschaftliche Form gewählt werden kann (Datenträger, Mikrofiches usw.).

Entwurf des Bundesmeldegesetzes

"Als Ordnungsmerkmal für personenbezogene Daten wird ein Personenkennzeichen (PK) vergeben..." (° 11 Abs. 1. Satz 1)

"Das PK besteht aus einer zwölfstelligen Ziffernfolge..." (° 12, Abs. 1) - Anm.: Das PK enthält das Geburtsdatum, Hinweise auf das Geschlecht, das Geburtsjahrhundert und die Vergabestelle (Serienziffer) sowie eine Prüfziffer -

"Zum Zwecke der Vergabe des PK werden Daten (Vergabedaten) er faßt..." (° 13, Abs. 2) - Anm.: Es folgen als Ziff. 1-7 die Identifizierungsdaten, wie Namen und Geburtsangaben, und als Ziff. 8 "Hinweis auf die Wohnung bzw. Hauptwohnung"

"Die PK für die Einwohner werden von den Ländern vergeben" (° 1 Abs. 1)

"PK und Vergabedaten eines Einwohners werden von dem Land registriert, in dem der Einwohner. .. gemeldet ist." (° 14, Abs. 3, Satz 1)

"Ändert sich die Zuständigkeit für die Registrierung, so sind PK und Vergabedaten zwischen den beteiligten Stellen auszutauschen." (° 14, Abs. 4)

Das BMG enthält zudem einige Hinweise für das innerhalb von 18 Monaten nach Verkündung anzupassende Melderecht der Länder. Z. B.

- kann der als Anlage zum BMG veröffentlichte umfassende Katalog der Einwohnermeldedaten für Zwecke der jeweiligen Landesverwaltung erweitert werden (s. ° 1, Abs. 1) und

- sind Regelungen über regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden noch zu treffen (s. ° 17 Abs. 1).