Software kann geistige Schöpfung sein

23.09.1983

KASSEL (VWD) - Computerprogramme können nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in Kassel eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und somit urheberrechtlichen Schutz genießen.

Allerdings gelte das nicht für solche Programme, deren Herstellung zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört. Angestellte Programmierer dürften die Nutzung ihrer Programme nicht verbieten und würden für die Einräumung der Nutzungsrechte mit ihrem Gehalt abgefunden, stellten die Kassler Richter fest (Aktenzeichen 3 AZR 371/81 vom 13. September 1983).

Anlaß für diese höchstrichterliche Entscheidung war der Fall eines Statikers, der ein Bauunternehmen verlassen hatte und seine für die Firmencomputer selbstgefertigten Programme in sein eigenes, neugegründetes Büro mitgenommen hatte. Das Unternehmen hatte die weitere Nutzung der Programme verlangt und bekam vom Bundesarbeitsgericht Recht. Aus den Umständen des Falles ergebe sich, daß der Statiker der Firma die Nutzung der Programme auf Dauer habe ermöglichen wollen, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine besondere Nutzungsentschädigung sei jeweils zu vereinbaren.