BDU veröffentlicht DV-Geschäftsbedingungen:

Software-Änderungen von Rechts wegen

29.08.1980

BONN (to) - Die Wartung von Hard- und Software unterscheidet sich, wie Christoph Zahrnt in seinem Buch* "Datenverarbeitungs-Verträge" feststellt, vor allem darin, daß in der Hardware-Wartung das Schwergewicht bei Instandhaltung und Instandsetzung liegt, während der Kunde in der Programmpflege vor allem für die Weiterentwicklung des Produktes zahlt. Zu der Frage, wie die Auftragsbedingungen für Erstellung, Nutzung und Wartung von Software aussehen sollten, hat der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e. V., Bonn, Empfehlungen erarbeitet. Die wichtigsten Rahmenbedingungen hält der BDU für Interessenten auf Karten im DIN A4-Format bereit.

Die allgemeinen Auftragsbedingungen sind zum einen für den Werkvertrag (für die Erstellung lauffähiger EDV-Anwendungssysteme, Gutachten, Studien und ähnlicher Werke), zum anderen für den Dienstvertrag (für Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten) formuliert. Eine dritte Karte deckt die Nutzungsbedingungen ab. Die vierte schließlich befaßt sich mit den allgemeinen Wartungsbedingungen für Softwareprodukte .

Einen großen Unterschied sieht Zahrnt zwischen der Formulierung von Wartungsaufträgen für Individualsoftware und derjenigen für Standardprogramme: "Die Weiterentwicklung bei Standardprogrammen geht in erster Linie vom Auftragnehmer aus, der damit die Gesamtheit seiner Kunden zufriedenstellen beziehungsweise neue Kunden gewinnen mochte (manchmal auch als Weiterentwicklung weitergibt, was er für einen Kunden in dessen Auftrag für diesen ergänzt hat); der Kunde zahlt eine Pauschale in der Hoffnung, daß auch etwas für ihn Nützliches dabei sein wird. Bei Individualverträgen gibt hingegen der Anwender seine speziellen Wünsche in Auftrag und bezahlt für den vollen Aufwand."

Der Anwender von Individualsoftware - so Zahrnt - versichere sich vertraglich vorwiegend der Bereitstellung von Programmierkapazität, wenn eine Änderung gewünscht oder ein Fehler zu beheben ist. Diese Unterscheidung hat der BDU nicht explizit herausgearbeitet.

Einheits-Software

Sein Kartensatz - er kostet fünf Mark - stellt kein Vertragsmuster, sondern eine Zusammenstellung der Leistungshauptgruppen, die vertraglich abgedeckt werden sollen, dar.

Im ersten Paragraphen der Wartungsvereinbarungen ist der Vertragsgeltungsbereich behandelt:

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für die Wartung von Softwereprodukten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2. Wartungsleistungen beziehen sich grundsätzlich auf eine Einheit des vertraglich bestimmten und beim Auftraggeber installierten Softwareproduktes. Eine "Einheit" der Software liegt vor, wenn die Software auf einer bestimmten EDV-Anlage unter einem bestimmten Betriebssystem installiert und genutzt wird (Einfach-Nutzung).

In ähnlicher Weise werden der Hauptpunkt "Umfang und Dauer der Wartungsleistungen", die "Gewährleistung", "Haftung und Schadenersatz", "Höhere Gewalt", "Treuepflichten", "Gebühren, Nebenkosten Fälligkeiten" sowie der Unterpunkt "Sonstiges" behandelt.

Das von Zahrnt als besonders wichtig angesehene Problem der durch Gesetze und Erlasse ausgelösten Programmänderungen schlägt der BDU vor, durch eine Generalklausel abzudecken. Als Wartungsleistung gilt demnach die "Übersendung von. Änderungen für die vorhandene Version soweit diese nicht durch wesentliche Änderungen gesetzlicher oder anderer verbindlicher Bedingungen bestimmt sind". Änderungen "kraft Gesetzes" nämlich sollen durch Verrechnung nach Aufwand bezahlt werden.

Informationen: Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e. V., Konrad-Adenauer-Platz 11, 5300 Bonn 3, Tel.: 02 28/47 00 35

*Das Buch erschien als CW-Edition bei der CW-Publikationen Verlagsgesellschaft mbH, München.