Wo Mitarbeiter mitreden dürfen

So prüfen Sie Ihr Arbeitszeugnis

11.07.2009
Von Bert Stach
Sie sind mit ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden? Nach der jüngsten Rechtssprechung stehen ihre Chancen gut, dass der Arbeitgeber nachbessern muss.

Sehr häufig bekommen Mitarbeiter Arbeitszeugnisse, in denen sie weder sich noch ihre Arbeitsleistung wiedererkennen. Entweder sind die Tätigkeiten viel zu allgemein beschrieben, Wichtiges gar nicht bewertet oder sogar weggelassen. Einzelne Textpassagen wurden sinnentstellend formuliert, andere gar widersprüchlich. Oft sind die Zeugnisse ganz kurz, obwohl es um eine ganz lange Beschäftigung ging.

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Das erstaunt umso mehr, als dass die bislang verfassten Urteile der Arbeitsgerichte in ihren Grundbotschaften übereinstimmend und unmissverständlich formuliert sind:

Ein Arbeitszeugnis ...

  • muss klar und verständlich formuliert sein,

  • muss der Wahrheit entsprechen,

  • darf weder versteckte Botschaften noch widersprüchliche Formulierungen enthalten.

Auch die äußere Form muss korrekt sein und darf nicht im Widerspruch zum Inhalt stehen. Und: Die Tätigkeiten von Arbeitnehmern sind vollständig und genau zu beschreiben, sodass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann.

Aufgrund dieses gesetzlichen Gebotes von "Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit" dürfen Zeugnisverfasser also nicht frei entscheiden, ob bestimmte Leistungen oder Eigenschaften im Arbeitszeugnis hervorgehoben werden oder nicht.

Wann Firmen das Zeugnis nachbessern müssen

In seinem Urteil vom 12. August 2008 musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage auseinandersetzen. Es ging um den Fall eines angestellten Redakteurs, der zehn Jahre lang bei einer Tageszeitung gearbeitet hat. In seinem Abschlusszeugnis fehlte der Hinweis auf seine Belastbarkeit in Stresssituationen. Dazu die Richter: Ist es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer Berufsgruppe üblich, bestimmte Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann muss diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden. Leistung wie Sozialverhalten des Arbeitnehmers seien bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiederzugeben.

Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimme sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Fehlen hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung, dann haben Beschäftigte Anspruch auf Ergänzung. Wird ein bestimmter Inhalt, den ein künftiger Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet, weggelassen, dann sei das ein unzulässiges Geheimzeichen. In diesem Fall hätte also die Belastbarkeit zwingend in das Zeugnis des Redakteurs gehört.