Fallstricke Preis und Leistung

So beugen Sie Kostenrisiken bei Projekten vor

08.12.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

System von Impact-Stufen

Nach einer Einordnung des Änderungsverlangens in ein System von Impact-Stufen kann mit Bezug auf das Vergütungsmodell des übrigen Vertrages eine interessengerechte Preisfindung vereinbart werden, ohne im Zeitpunkt des Vertragschlusses den genauen Gegenstand der Vertragsänderung kennen zu müssen.

Mit einer Einigung auf ein solches Change-Request-Verfahren wird vermieden, dass Streit über nicht vereinbarte Leistungen entsteht. Diese Klausel ermöglicht es, Leistungen nachträglich zum Gegenstand des Vertrages zu machen und damit in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung gerecht zu integrieren.

Auch die Preisseite ist einer Dynamik ausgesetzt. Ein Anstieg des Preisniveaus zieht einen Preisverfall nach sich. Das bedeutet, dass ein als Gegenleistung vereinbarter starrer Geldbetrag im Verlauf des Projekts immer weniger wert ist. Auch die Auswirkungen der Inflation kann man mit einer geschickten Vertragsgestaltung im Zaum halten.

Mit der Aufnahme von Wertsicherungs- oder Preisklauseln in einen IT-Vertrag kann dem Wertverfall entgegengewirkt werden. Aber Vorsicht bei der Formulierung solcher Klauseln. Oftmals wird darin auf Indizes wie z.B. solchen vom Statistischen Bundesamt verwiesen. Solche Klauseln sind in den meisten Fällen gerichtlich angreifbar, da sie gegen das Preisklauselgesetz verstoßen. Dieses nicht unumstrittene Gesetz verbietet es schlicht, "Äpfel mit Birnen zu vergleichen". Wird das doch getan, kann die Klausel vom Gericht für unwirksam erklärt werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, unangreifbare Klauseln zu formulieren. Erlaubt ist es etwa, Indizes als Richtwerte für Verhandlungen zu verwenden. Möchte man aus Gründen der Rechtssicherheit auf Indizes verzichten, bietet es sich an, direkt bei Vertragsschluss die voraussichtliche Inflation der nächsten Jahre mit einzupreisen oder Staffelpreise für die folgende Vertragslaufzeit zu verwenden. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Jochen Notholt ist Associate der Wirtschaftskanzlei DLA Piper in München, Tel.: 089 23237210, E-Mail: jochen.notholt@dlapiper.com. Der Autor Dr.Jan Geert Meents ist Partner der Wirtschaftskanzlei DLA Piper in München, Tel.: 089-23237210, E-Mail: jan.meents@dlapiper.com,
Internet: www.dlapiper.com