Urteil für Verbraucherschutz

Smartphone-Werbung muss alle Preise nennen

14.09.2011
TK-Anbieter müssen in ihrer Handywerbung neben dem Gerätepreis auch die Kosten für den dazugehörigen Tarif nennen. Das hat das Landgericht Bonn entschieden (vom 5.8.2011, Az.: 11 O 35/11).

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte nach eigenen Angaben die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Telekom Deutschland, abgemahnt, weil das Unternehmen in einer Anzeige in einer Tageszeitung mit einem Preis von 49,95 Euro für ein Smartphone-Modell eines bekannten Herstellers warb. Die Preisangabe für den Mobilfunktarif, den der Käufer abschließen musste, um das Handy zu diesem Preis zu bekommen, war im Kleingedruckten der Anzeige versteckt – allerdings in dunkler Schrift vor dunklem Hintergrund und in so kleiner Schriftgröße, dass sie nicht mehr zu entziffern war.

Die Verbraucherschützer bewerten eine solche Werbung als "Preisverschleierung". Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg blieb die Telekom zunächst uneinsichtig, so dass die Verbraucherschützer vor Gericht zogen. Das Urteil bezieht sich auf die Preisangaben in Handy-Tarif-Paketen von Mobilfunkanbietern, für die die Kunden zunächst einen vergleichsweise niedrigen Einmalpreis zahlen, die eigentlichen Gerätekosten aber über eine längere Vertragslaufzeit durch eine höhere Tarifgrundgebühr begleichen.

Die Option eines solchen Finanzierungskaufs gibt es bei allen vier deutschen Netzbetreibern und auch bei anderen Mobilfunkanbietern. Der Vorteil: Der Kunde muss nicht den vollen Kaufpreis für ein unter Umständen teures Smartphone auf einmal entrichten. Nachteil: Die Gesamtkosten für das Handy sind nicht auf einen Blick zu erkennen, und der Kunde ist in der Regel 24 Monate lang an einen Vertrag gebunden.

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