Schwarze Kassen, Bestechung und Co.

Sippenhaft in der Chefetage?

12.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Liegt ein Fehlverhalten von Geschäftsführerkollegen vor, hat die interne Geschäftsverteilung keinen Einfluss auf die eigene Strafbarkeit, sagt Dr. Torsten Schaefer.

Viele unternehmerische Entscheidungen bergen für die Mitglieder der Geschäftsführung ein strafrechtliches Risiko. Dabei gilt, dass die interne Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern oder Vorständen einer Gesellschaft grundsätzlich ohne Einfluss auf die eigene Strafbarkeit ist. Es herrscht eine Art "Sippenhaft" für Fehlverhalten von Geschäftsführungskollegen.

Foto: Fotolia, J. Küster

Beispiel: Dem Geschäftsführungsmitglied A wird bekannt, dass der für Finanzen zuständige Geschäftsführer B z. B. auf Anweisung des Unternehmensgründers oder des Gesellschafters inhaltlich falsche Steuerbuchungen vorgenommen hat, wodurch unzulässig Betriebsausgaben generiert wurden. Geschäftsführer A hat zwar weder jemals eine Steuererklärung für das Unternehmen unterschrieben noch ist er nach der Ressortverteilung für Finanzen zuständig. Nachdem A seine Bedenken in der nächsten Geschäftsführersitzung unterbreitet hat, treffen die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung die Entscheidung, dass die Unrichtigkeit der Steuererklärung unerkannt bleiben soll oder für unerheblich eingestuft wird. Zudem ergeht der mehrheitliche Beschluss, dass die gesamte Geschäftsführung in der Sache nicht tätig wird.

Die beispielhaft geschilderte Situation führt den Geschäftsführer A in den Konflikt sich entweder den Vorgaben aus der Kollegialentscheidung, seines Vorgesetzten oder des Gesellschafters unterzuordnen und dadurch selbst Gefahr zu laufen Täter einer Straftat zu werden oder aber die entdeckten Missstände durch Beachtung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Handlungspflichten zu beseitigen. Zugleich stellt sich für A die Frage, ob eine Stimmenthaltung oder die Abgabe einer Gegenstimme die Gefahr der eigenen Strafbarkeit beseitigt.