Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 6

Sind Sie fit in Sachen Bewerbungen?

17.03.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Im sechsten Teil der Serie von Michael Henn und Christian Lentföhr zu den wichtigsten Themen des Arbeitsrechts erfahren Sie, was juristisch bei Bewerbungen zu beachten ist.

Allgemeines zur Bewerbung

Mit einer Bewerbung bringt der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck. Mit jeder Bewerbung entstehen mehr oder weniger verdichtete Rechtsbeziehungen, die dann auch zu Rechtsansprüchen führen können, wenn es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt.

Bewerbungsunterlagen

Quelle: Fotolia, S. Thiermayer
Quelle: Fotolia, S. Thiermayer
Foto: S. Thiermeyer - Fotolia.com

Bewerbungsunterlagen sind regelmäßig das Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Schul- oder Hochschulbescheinigungen, Ausbildungsnachweise, Referenzen usw. Die Beschaffungskosten (Kopien, Lichtbild) trägt der Arbeitnehmer, einschließlich der erforderlichen Vermittlungskosten. Das gilt auch für ein vom Arbeitgeber verlangtes Führungszeugnis.

Verwahrung und Rücksendung

Auf unverlangt eingehende Bewerbungen braucht der Arbeitgeber nicht zu reagieren, die Bewerbungsunterlagen sind nur zurückzusenden, wenn der Bewerber einen Freiumschlag beigelegt hat. Eine Rechtspflicht besteht allerdings nicht. Meldet sich der Bewerber innerhalb angemessener Frist nicht erneut, können die Unterlagen vernichtet werden. Das dürfte auch für Originale gelten.

Anderes gilt bei Bewerbungen, zu denen der Arbeitgeber, wenn auch allgemein über Inserat oder Agentur für Arbeit, aufgefordert hat. Neben einer üblichen Eingangsbestätigung sind dem Arbeitnehmer die Unterlagen vollständig nach Abschluss des erfolglosen Bewerbungsverfahrens auf Kosten des Arbeitgebers zurückzusenden. In der Zwischenzeit sind die Unterlagen sorgfältig zu verwahren, bei Beschädigungen oder Verlust ist Ersatz zu leisten. Führt die Bewerbung zur Einstellung des Arbeitnehmers, werden die Unterlagen Gegenstand der Personalakte.