DAFTA 78 mit mehr als 400 Teilnehmern liefert Zündstoff in Hülle und Fülle:

Simitis fordert Kündigungsschutz für DSB

03.11.1978

CW-Bericht, Elmar Elmauer

KÖLN - Einen besonderen Kündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten regt Professor Dr. Spiros Simitis an. Eine akademische Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten, hält Professor Dr. Manfred Timmermann für wünschenswert. Flexibilität bei der Haltung der Aufsichtsbehörden verspricht Joachim Schweinoch, Ministerialdirigent beim Bayerischen Innenministerium: Für die mehr als 400 Datenschutzbeauftragten, die zur DAFTA 78 nach Köln gekommen waren eine Übermenge an Diskussionsstoff.

Im besonderen lieferte den Zündstoff der Frankfurter Arbeitsrechtler Simitis, der als hessischer Datenschutzbeauftragter die Konfliktpunkte zwischen Datenschutzrecht und Arbeitsrecht Betriebsverfassungsgesetz herausgearbeitet hat und für den klar ist, daß das Datenschutzrecht nicht dazu dienen darf, das Betriebsverfassungsgesetz aus den Angeln zu heben.

Simitis' Vorschlag, das Mißtrauen, das bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten diesem im Betrieb häufig entgegengebracht wird, abzubauen: Ein besonderer Kündigungsschutz für den DSB. "Ich bin der letzte, der glaubt, durch einen besonderen Kündigungsschutz könnte man allein das Problem lösen. Aber er wäre vorn großer psychologischer Bedeutung und erhöht die Bereitschaft des Datenschutzbeauftragten, Konflikte auf sich zu nehmen", trug Simitis vor.

In der Podiumsdiskussion mit Dr. Herbert Auernhammer (Bundesinnenministerium), Rainer Grell (Innemninisterium Baden-Württemberg), Bernd Hentschel (GDD-Vorstandsmitglied), Schweinoch und Simitis stellte Auernhamrner bei der umstrittenen Kompatibilitätsfrage ("Darf der EDV-Leiter DSB sein?") klar: "Wenn der DV-Chef, der über alle datenverarbeitungs-relevanten Vorgänge im Unternehmen entscheidet, zum Datenschutzbeauftragten bestellt wird, ist dies eine glatte Scheinposition." Schweinoch äußert dazu, wenngleich der EDV- oder Org.-Chef (als Beispiel) zunächst inkompatibel sei, so könnte das Unternehmen im Einzelfall nachweisen, warum es gerade diesen Mann gewählt hat. Simitis forderte die Aufsichtsbehörden auf, sich so "zu äußern, daß man eine halbwegs verständliche, einheitlich praktizierbare Regelung kriegt".

Pointiert arbeitete Simitis heraus, daß der Betriebsrat als Teil des Betriebs der Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten unterliegen müsse - dies sei besonders im Hinblick auf die Stellung eines Konzernbetriebsrates eine wichtige Position. Auernhanimer kategorisch zur Betriebsrats-Diskussion: "Da gibt das Datenschutzgesetz nichts her, sondern nur das Betriebsverfassungsgesetz."