Widerrufsklausel unwirksam

"Sie kriegen keinen Firmenwagen mehr"

06.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Das Bundesarbeitsgericht hat über eine Formularvereinbarung für die Überlassung von Dienstfahrzeugen entschieden. Von Stefan Engelhardt

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 13.04.2010 9 AZR 113/09 entschieden, dass eine in einem vorformulierten Vertrag enthaltene Klausel, nach der der Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann, unwirksam ist.

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Geklagt hatte eine Vertriebsmitarbeiterin, der ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das sie auch privat nutzen durfte. Die zugrunde liegende Formularvereinbarung sah vor, dass die Gebrauchsüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann und dies durch geeignete jährliche Maßnahmen sichergestellt werde.

Nachdem die Klägerin mit dem Auto lediglich ca. 29 450 km jährlich statt der prognostizierten 49 500 km gefahren war, widerrief die Beklagte die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei.

Das Bundesarbeitsgericht bewertete die Widerrufsklausel als unwirksam, verwies die Sache allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, da es eventuell eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gibt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würde.

Die hier verwendete Widerrufsklausel ist jedoch unwirksam, weil eine Klausel, nach der eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann, gegen § 308 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unzumutbar, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, wann ein Arbeitgeber diese wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht.

Der Verbraucherschutz gebietet es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch, dass der Arbeitnehmer weiß, was auf ihr zukommt, damit er sich darauf einstellen kann.