Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht steuerlich absetzbar

16.05.2007
Bestimmte Aufwendungen lässt der Gesetzgeber nicht als Betriebsausgaben gelten.

Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, grundsätzlich dem Unternehmer. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bestimmte Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren können, sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dazu zählen unter anderem solche für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 5 Nr. 4).

Ein bayerisches Maschinenbauunternehmen hatte für 910.000 Euro eine Segeljacht erworben und diese seinen Mitarbeitern und Lehrlingen für fünf bis 15 Wochen im Jahr zur Verfügung gestellt. Allerdings nutzte auch die Familie des Geschäftsführers die Jacht zwei bis drei Wochen im Jahr. Ferner hatte das Unternehmen zwei Doppeldeckerflugzeuge aus der Vorkriegszeit gekauft und diese unter anderem zu Werbezwecken eingesetzt. Die Aufwendungen für Boot und Flugzeuge machte der Maschinenbauer als Betriebsausgaben geltend, welche das Finanzamt zumindest anteilig anrechnete.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (I R 27-29/05) nun entschieden, dass selbst die anteilige Verrechnung der Kosten zu großzügig sei. In der Begründung hieß es, dass Ausgaben für eine Segeljacht laut Gesetz "generell nicht abziehbar" seien. Die Oldtimer-Flugzeuge seiden dem gleichzustellen. Diese Ausgaben seien vom Gesetzgeber als "in ihrer Art nach unangemessener Repräsentationsaufwand" angesehen worden. (ka)