Tipps für Arbeitgeber

Schweigen wie ein Grab - Geschäftsgeheimnisse schützen

03.09.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Interessen des Arbeitnehmers beachten

Bei der Formulierung sind auch die Interessen des Arbeitnehmers zu beachten. Soweit dieser auf die Verwertung bestimmter, im Rahmen der Tätigkeit erlangter, Kenntnisse zwingend für sein berufliches Fortkommen angewiesen ist, überwiegt die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers. In solchen Fällen wird es regelmäßig unzulässig sein, dem Arbeitnehmer die Verwendung des Geheimnisses auf die Dauer zu versagen.

Eine derartige Verschwiegenheitsklausel würde sich im Ergebnis wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer auswirken. Sie ist daher nur wirksam, wenn sich Arbeitgeber für den Geheimhaltungszeitraum zu Zahlungen an den Arbeitnehmer verpflichtet. Eine derart weit reichende Geheimhaltungspflicht kann zudem nur für die maximale Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden.

Fazit

In der Praxis sollten Verschwiegenheitsklauseln möglichst auf spezielle Fälle zugeschnitten und sehr sorgfältig formuliert werden. Unter Umständen ist ein zeitlich beschränktes, entschädigungspflichtiges, nachvertragliches Wettbewerbsverbot die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber sich wirksam zu schützen. (oe)

Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Mitglied des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de)

Kontakt:

Alexander Bredereck, c/o Rechtsanwälte Bredereck und Willkomm, Am Festungsgraben 1, 10117 Berlin, Tel.: 030 40004999, E-Mail: Bredereck@recht-bw.de, Internet: www.recht-bw.de