Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

"Schwarze Liste" gegen unlautere Geschäftspraktiken: Sechs Beispiele

30.05.2008
Von Dr. Volker Baldus

Auswirkungen

Es handelt sich hierbei um absolute Verbote, so dass es grundsätzlich auch keine Rolle spielt, ob die Interessen des Verbrauchers durch diese Handlungen "spürbar" beeinträchtigt worden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher zwar vor diesen Praktiken geschützt werden soll, er aber nicht selbst mit Hilfe von Anwälten oder Gerichten dagegen vorgehen kann. Gerichtlich oder außergerichtlich (Stichwort "Abmahnung") gegen unlautere Geschäftshandlungen vorzugehen bleibt weiterhin Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale vorbehalten.

Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen einer dieser Handlungen zwischen Unternehmer und Verbraucher zustande kommt, ist also grundsätzlich wirksam. Er kann aber gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Damit Verbraucher künftig von der Schutzfunktion der "Schwarzen Liste" auch effektiv profitieren, sollten sie zumindest der Wettbewerbszentrale die Verstöße anzeigen. Online-Händlern ist hingegen anzuraten, bei der Gestaltung Ihres Internetauftritts besonders sorgfältig zu sein. In Zukunft kann nicht nur eine inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung, sondern auch eine "falsch" präsentierte Widerrufsbelehrung abgemahnt werden.

Inkraftreten

Das Gesetz wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Der deutsche Gesetzgeber steht unter Zugzwang, da die Richtlinie bereits zum 12. Juni 2007 hätte umgesetzt werden sollen. (ka)

* Der Autor Dr. Volker Baldus ist Rechtsanwalt beim Online-Rechtsportal Janolaw.