3. Widerrufsbelehrung als Werbung
Unwahr ist die Angabe, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- und Rücktrittsrecht stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Beispiel: Ein Online-Händler darf auf seiner Seite nicht damit werben, dass man bei ihm innerhalb von zwei Wochen die Ware bei Nichtgefallen problemlos zurückgeben kann. Bei so genannten Fernabsatzgeschäften ist er zur Rücknahme gesetzlich verpflichtet.