BGH-Urteile zur Werbung

Schon Werbung für Nachbildungen verletzt Urheberrecht

27.11.2015
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Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei aktuellen Urteilen entschieden: Bereits die Werbung für Nachbildungen und Schwarzpressungen von urheberrechtlich geschützten Werken verletzt das Urheberrecht.

Die Begründung: Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst das Recht des Urhebers, das Original oder Vervielfältigungen seines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.
Die Konsequenz: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Abmahnkosten.

Werbung für Nachbildungen von Designer-Möbeln

Im ersten zu entscheidenden Verfahren (Aktenzeichen: I ZR 91/11) klagte ein Unternehmen der Knoll-Gruppe, die hochwertige Möbel herstellt und weltweit verkauft. Es hat die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach den Entwürfen von Marcel Breuer. Klagegegnerin ist eine in Italien ansässige Gesellschaft. Diese warb unter anderem auf ihrer deutschsprachigen Internetseite für ihre Möbel, zu denen auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel gehörten.

Werbung für Nachbildungen von Designer-Leuchte

Im zweiten Verfahren (Aktenzeichen: I ZR 76/11) bringt die eben erwähnte Gesellschaft Nachbildungen der so genannten Wagenfeld-Leuchte auf den Markt und wirbt hierfür unter anderem deutschsprachig im Internet. Dagegen wendet sich die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach den Entwürfen von Prof. Wilhelm Wagenfeld.

Werbung für Schwarzpressung

Schließlich mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag eines Künstlers einen Internethändler ab (Aktenzeichen: I ZR 88/13). Dieser bot auf seiner Internetseite eine DVD an, auf der sich eine vom Künstler nicht autorisierte Aufnahme befand - eine so genannte Schwarzpressung.

Die Entscheidung

Der BGH teilt nun in einer Presseinformation (Nr. 186/2015) mit: Die beanstandete Werbung für die erwähnten Nachbildungen verletzt das Recht zur Verbreitung der Möbel und der Leuchte. Bei der Werbung handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungen der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer gekommen sein sollte.

Und auch das Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungen aufgefordert wird, stellt ein das Verbreitungsrecht des Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar, so der BGH. (bw)