IT-Freiberufler

Risiko Scheinselbständigkeit

09.12.2010
Von 
Ina Hönicke ist freie Journalistin in München.

Scheinselbständig oder selbständig?

Scheinselbständig ist...

…ist derjenige, der als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl er von der Art seiner Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten zählt. Laut Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB IV) liegt eine Scheinselbständigkeit dann vor, wenn die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird beziehungsweise der Selbständige in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Wichtige Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind daher nach wie vor die freie Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen.

Scheinselbständige gelten sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer, so dass für sie Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind. Bei vorsätzlicher Hinterziehung kann der Arbeitgeber rückwirkend für bis zu 30 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Der Arbeitnehmer haftet maximal drei Monate.

Vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) können die Beteiligten eine Klärung der Statusfrage erreichen. Das Anfrageverfahren ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung selbst noch kein Verfahren eingeleitet hat.

Selbständig….

  • ist derjenige, der laut Fachanwalt Benno Grunewald

  • nicht seine Arbeitskraft im Allgemeinen, sondern sein Know-how für einen bestimmten Zeitraum anbietet.

  • in der Wahl des Orts und der Zeit der Leistungserbringung grundsätzlich frei ist.

  • sein Honorar je Auftrag neu verhandelt und vertraglich nicht gebunden ist.

  • die freie Wahl der Aufträge und des Auftraggebers hat und Aufträge auch ablehnen kann.

  • seinen Auftrag weitgehend selbständig erfüllt und vertragliche Vorgaben lediglich einen Rahmen bilden.

  • sein Honorar nur bei tatsächlicher Leistungserbringung und nicht im Falle einer Erkrankung oder bei Abwesenheit (Urlaub) erhält.

  • nicht in ein Zeiterfassungssystem des Auftraggebers beziehungsweise Kunden einbezogen ist.

  • keine Mitarbeitervergünstigungen erhält.

  • selbst Kapital für die eigene Ausstattung (Computer, Notebook, Software, Online-Anschluss, Telefon, Pkw) einsetzt.

  • seine Fortbildungen selbst finanziert.

  • das unternehmerische Risiko trägt, bezüglich eventueller Mängel der Leistung sowie hinsichtlich der Haftung.

  • eigene Visitenkarten sowie eigenes Briefpapier mit Logo verwendet.

  • ständig Kontakte zu Vermittlern und potenziellen Auftraggebern pflegt.

  • unternehmerisch auftritt und sich und seine Leistungen anbietet (eigene Website, Profil in Freiberufler-Datenbanken etc.).