Arbeitnehmerüberlassung durch Softwarehäuser:

Richter schränken konnfliktträchtige Bereiche ein

15.09.1978

HEIDELBERG - Welches Softwarehaus kennt schon das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz? Dabei hätte es das besser tun sollen - denn es konnte nach herrschender Meinung leicht mit diesem Gesetz wegen Arbeitnehmerüberlassung in Konflikt kommen. Ein Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat diese Gefahr jetzt wesentlich verringert.

Wenn Systemhersteller oder Softwarehäuser für Kunden Programme erstellen, so tun sie das zum Teil auf der Grundlage von Werkverträgen. Teilweise arbeiten ihre Mitarbeiter nur beim Kunden mit, manchmal in der Form, daß die Mitarbeiter regelrecht zum Kunden abgestellt werden. Wer denkt da schon an Arbeitnehmerüberlassung. Wenn das aber nicht nur Nebenleistung (eines Systemherstellers bei der Lieferung eines Systems) ist, sondern Hauptleistung, etwa in einem Vertrag mit einem Softwarehaus, so ist das Arbeitnehmerüberlassung.

Geschieht dies gewerbsmäßig, so greift das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein (vom 7. August 1972, Bundesgesetzblatt 1972, S. 1393 ff). Das heißt erst einmal,

daß das Softwarehaus als Verleiher einer Genehmigung bedarf. Die ist - bei Zuverlässigkeit in Personalangelegenheiten - ohne Schwierigkeiten zu bekommen. Es gibt auch Softwarehäuser, die diese Genehmigung eingeholt haben. Schwerwiegender ist die zweite Konsequenz aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Kein Mitarbeiter darf über drei Monate hinaus an denselben Entleiher ausgeliehen werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Der Gesetzgeber hatte dabei die Überlassung wenig qualifizierter Mitarbeiter im Auge, wo ein Mitarbeiter jeweils nach drei Monaten gegen den nächsten ausgetauscht werden kann. Ein Datenbank-Berater, der einen Anwender bei der Einführung eines Datenbanksystems fulltime unterstützt, kann aber praktisch nicht nach drei Monaten ausgetauscht werden. Da half in der Praxis nur, die Beratung als Werk zu definieren und einen Werkvertrag mit Abrechnung nach geleisteten Stunden zu schließen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Begriff "gewerbsmäßig" jetzt sehr eng ausgelegt und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes wesentlich eingeschränkt (RReg. 4 St 93/76). Es hat ausgeführt, "daß eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nur dann vorliegt, wenn sie als ,Gewerbe' ausgeübt wird, das heißt, wenn die in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte den (tatsächlichen) Gegenstand des Betriebes (oder eines Betriebsteils) bildet". Wenn ein Softwarehaus also nur dann Mitarbeiter ausleiht, wenn es sachlich nicht anders geht, handelt es grundsätzlich nicht gewerbsmäßig. Es braucht also keine Genehmigung, und es darf -was in der Praxis wichtiger ist - einen Mitarbeiter auch länger als für drei Monate an denselben Auftraggeber überlassen.

Für die meisten Softwarehäuser ändert sich damit wenig, weil sie sich nicht um das Gesetz gekümmert haben. Jetzt brauchen sie sich kaum noch darum kümmern; denn ein Verstoß kommt kaum noch in Betracht.