Steuervorteile bei Software-Entwicklung in Berlin:

Renditeverbesserung durch Standortwechsel

15.02.1985

Unternehmen, die Im Bundesgebiet Software erstellen, DV betreiben oder zumindest als eine wesentliche Nebenaktivität erbringen, haben entscheidende steuerliche Vorteile, wenn sie Ihre Tätigkeiten von West-Berlin aus entfalten.

Gehobene Dienstleistungen mit einer überregionalen Absatzrichtung genießen die maximale Förderung im Bereich der Umsatzsteuerpräferenz. Begünstigt wird die Überlassung von Datenverarbeitungsprogrammen im Rahmen von Dienstleistungsverträgen. Hierbei ist es nicht wesentlich, ob die Software-Entwicklung innerhalb der laufenden Dienstleistungserstellung erarbeitet wurde und aus diesem Grunde bei der Auftragserteilung bereits vorhanden ist oder erst aufgrund einer speziellen Auftragsabwicklung anfällt. Die Art der Übermittlung von Software ist frei. Voraussetzung ist, daß die EDV-Programme ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in West-Berlin entwickelt werden.

Auch die Datenverarbeitung mit in Berlin installierten DV-Anlagen wird steuerlich begünstigt. Dieser Vorteil setzt jedoch nicht voraus, daß die Datenverarbeitungsanlage auch von einem Berliner Produzenten hergestellt wurde oder die Software in Berlin entwickelt worden ist.

Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerpräferenzgewährung werden als erfüllt angesehen, wenn das Unternehmen die jeweils typische Haupttätigkeit in West-Berlin erbringt und dabei Mitarbeiter beschäftigt, die auch dort ihren Wohnsitz haben.

Im einzelnen werden den in Berlin auf dem Gebiete der Softwareentwicklung tätigen Unternehmen verschiedene bedeutende Vorteile des Berliner Förderungssystems gewährt, so steuerfreie Investitionszulagen in Höhe von zehn Prozent für die Anschaffung von neuen beweglichen Anlagegütern mit einem Wert von mehr als 800 Mark. Dieser Prozentsatz erhöht sich für EDV-Anlagen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf 25 Prozent.

Sonderabschreibungen in Höhe von 75 Prozent im ersten Jahr - oder innerhalb von vier weiteren Jahren nach den eigenen Dispositionen des Unternehmers - für die angeschafften beweglichen Anlagegüter können angesetzt werden.

Die Körperschaftssteuer ist - ausschüttungsunabhängig - um 22,5 Prozent geringer als im Bundesgebiet. Für Berliner Anteilseigner von Kapitalgesellschaften mit dem Sitz und der Geschäftsleitung in Berlin ermäßigt sich die Einkommenssteuer auf die Einkünfte aus Berlin nochmals um 30 Prozent, denn die Einkommenssteuer für Berliner und für Berliner Einkünfte ist um 30 Prozent niedriger als im Bundesgebiet.

Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt nur 200 Prozent (in vergleichbaren Gebieten sonst bei 400 Prozent).

Ein Berliner Hersteller erhält für seine Lieferungen in das Bundesgebiet Umsatzsteuerpräferenzen von drei bis zehn Prozent nach dem ab 1985 gültigen System, die wie ein zusätzlicher Vorsteuerabzug wirken.

Der westdeutsche Abnehmer und Auftraggeber erhält zusätzlich 4,2 Prozent, so daß der Standortvorteil von West-Berlin gegenüber dem Bundesgebiet 7,2 bis 14,2 Prozent des Umsatzwertes ausmachen kann. Die 14,2 Prozent betreffen insbesondere bestimmte überregionale Dienstleistungen wie die hier erörterte Softwareentwicklung.

Darüber hinaus können zur Finanzierung der Investitionen zinsgünstige Investitionskredite mit tilgungsfreien Jahren aus dem ERP-Programm oder auch aus dem Fonds der Mittel gemäß ° 16 Berlin FG beantragt werden.

Und ferner gilt, daß Arbeitnehmer in Berlin auf ihre Bruttobezüge noch eine steuerfreie Zulage erhalten.

Aus diesem beachtlichen Fördersystem resultiert für den Unternehmer bei einer sinnvollen Investition in Berlin Jahr für Jahr ein früherer Kapitalrückfluß, der neuen Aktivitäten zugeführt werden kann, ferner ein vergleichbar höherer Gewinn nach Steuern. Der Berliner Unternehmer weist also bessere betriebswirtschaftliche Fakten auf, als ein vergleichbares Unternehmen im Bundesgebiet.

*Willi Strunz ist Steuerberater in Veitsbronn-Siegelsdorf.