Datenschutz in Basel-Stadt:

Reglement für den öffentlichen Dienst

25.01.1980

BASEL (sg) - Der Regierungsrat der baselstädtischen Verwaltung hat in Anlehnung an die bisherige Praxis ein Reglement für den Datenschutz erlassen. Der Geltungsbereich des Reglements umfaßt allerdings nur den öffentlichen Dienst des Kantons. Für den privaten Bereich ist allein der Bund zuständig.

Der Verwaltung ist die Speicherung von Werturteilen über Personen zukünftig nicht mehr erlaubt. Die kantonale Zentralstelle für EDV (ZED) ist zur Führung eines zentralen Datenkatalogs verpflichtet, in den jedermann Einblick nehmen kann, um sich zu orientieren, welche Dienststellen Daten über ihn speichern und um fehlerhafte Daten zu berichtigen.

Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur erlaubt für die Erfüllung der Aufgaben von Dienststellen beziehungsweise ihrer Mitarbeiter. Besonders strenge Bestimmungen sind für die Daten vorgesehen, die zum Bereich der Intimsphäre gehören, beispielsweise Krankengeschichten, Vorstrafen und Personaldaten. Außer bei den Personaldaten, deren Verwendung schon zuvor in einem Reglement geregelt wurde, handelt es sich dabei um eine vorbeugende Aufzählung, denn weder Krankengeschichten noch das Strafregister sind heute computerisiert.