Reg TP: Kein Spielball der Interessen

29.01.2004
Von Matthias Kurth

Konsolidierung folgt auf Dynamik

Einige Kritiker sehen in den Marktaustritten von Anbietern eine Verringerung des Wettbewerbs. Die gegenwärtige Konsolidierung ist jedoch eine natürliche Folge der bisherigen dynamischen Entwicklung. Zu der Marktbereinigung hat der Aufbau von Überkapazitäten beigetragen, wie auch die unterschiedlichen Erfolgsaussichten der Unternehmen, die durch die Auswahl der Geschäftsmodelle und das zur Verfügung stehende Kapital bestimmt werden.

Aus dem Markt ausgeschieden sind vor allem Unternehmen mit einer dünnen Kapitaldecke und geringen Gewinnmargen. Dies haben insbesondere massive Preissenkungen im Endkundenbereich bewirkt. Darüber hinaus ist die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und der Abschwung auf den Kapitalmärkten nicht spurlos am Telekommunikationssektor vorbeigegangen. Sie trugen ebenfalls zu einem erheblichen Teil zum Konsolidierungsprozess bei. Insgesamt gibt es aber keine Hinweise, dass durch den Konsolidierungsprozess die Wettbewerbsintensität gesunken ist.

Vor dem Hintergrund der Harmonisierungsbestrebungen der EU und der bisherigen Erfahrungen mit dem TKG wird das regulatorische Instrumentarium angepasst. Die Novellierung bietet auch die Chance zu Verbesserungen. Der neue Regulierungsrahmen liegt als Regierungsentwurf vor und wird gegenwärtig im politischen Raum diskutiert. Im Entwurf ist angelegt, dass den regulatorischen Maßnahmen zunächst ein Verfahren der Marktabgrenzung und der Marktanalyse vorausgeht. Darin soll im Einzelnen bestimmt werden, in welchen Märkten Marktbeherrschung vorliegt und damit die Notwendigkeit besteht, regulierend einzugreifen.

Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden mit der EU-Kommission vorgesehen. Da Marktgegebenheiten auch Veränderungen unterliegen und somit zwangsläufig Anpassungen erfordern, hat die EU-weite Zusammenarbeit einen dauerhaften Charakter. Darüber hinaus soll sich künftig die so genannte Ex-ante-Genehmigungspflicht im Wesentlichen auf den Bereich der Vorleistungen konzentrieren. Von den Zugangsverpflichtungen sind neben dem ehemaligen Monopolisten auch Wettbewerber betroffen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen.

Die Modifizierungen im TKG-Entwurf führen zu einer grundlegenden Änderung für den Sprachtelefondienst, dessen Entgelte gegenwärtig ex ante genehmigt werden. Im Wesentlichen sollen Endkundenentgelte künftig der nachträglichen Missbrauchskontrolle (ex post) unterliegen. Eine Genehmigungspflicht würde nur dann bestehen, wenn die Verpflichtungen für Zugangsleistungen oder zur Betreiber(vor-)auswahl nicht ausreichen und in absehbarer Zeit kein funktionsfähiger Wettbewerb auf den betreffenden Märkten zu erwarten ist. Insgesamt führt die stärkere Anlehnung des zukünftigen Regulierungsrahmens an das allgemeine Kartellrecht zu einer Erfassung typischer wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen, die im gegenwärtigen TKG nicht explizit aufgeführt werden.