Vorsicht bei vorformulierten Verträgen

Rechtstipps zum Umgang mit Access Providern

30.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

II. Inhalt eines Access-Providing-Vertrags

Neben Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, zur Vergütung, zu den Pflichten des Kunden etc. sind die Regelungen zum Vertragsgegenstand und Regelungen zu den Verfügbarkeiten, die z.B. in einem Service Level Agreement ausgestaltet sein können, besonders wichtig.

Die Leistungspflichten des Providers sollten möglichst genau beschrieben werden. Die Leistungen des Providers bestehen im Allgemeinen in der Vermittlung von Daten aus und zu Teilnetzen des Internets über das vom Provider betriebene Datennetz. Dabei beschränkt sich diese Vermittlung auf die Datenkommunikation zwischen dem Anschluss des Kunden und dem Übergabepunkt des Providers an das Internet.

Tipp

Im Bereich der Zugangsvermittlung für Unternehmen ist es besonders wichtig, dass die Leistungen detailliert beschrieben werden (z.B. Kapazität der Leitungen, Paketgeschwindigkeit, Bandbreite, Übergabepunkte, Verfügbarkeitszeiten, Wartungszeiten etc.). Die technischen Einzelheiten können z.B. als technische Spezifikationen vertraglich geregelt werden.

Nicht verantwortlich ist der Provider für den Datenverkehr außerhalb seines eigenen Netzes, da er darauf keinen Einfluss hat. Das bedeutet, dass er eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem vom Kunden avisierten Zielrechner insoweit nicht schuldet.

Fungiert der Provider nicht nur als reiner Zugangsvermittler, sondern bietet er außerdem Zusatzleistungen wie E-Mail-Accounts, Chats, Nachrichten oder einen Störungsdienst an, ist dies vertraglich ebenfalls zu regeln.