Unübersichtliche Gesetze

Rechtstipps zum Arbeitnehmerdatenschutz

18.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Einwilligung des Arbeitnehmers

Sofern eine Erlaubnisnorm zum Umgang mit den Daten des Arbeitnehmers nicht zur Verfügung steht, ist die Verarbeitung, Nutzung etc. nur zulässig, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Verarbeitung seiner Daten erteilt (Einwilligung). Voraussetzung dafür ist, dass dem Betroffenen hinreichende Informationen über die Art der vorgesehenen Datenverarbeitung und ihren Zweck zugänglich gemacht werden. Eine Erklärung dergestalt, dass pauschal in jede Form der Datenverarbeitung eingewilligt wird, genügt den rechtlichen Vorgaben nicht und ist damit für eine Datenverarbeitung unzureichend.

Gerade im Arbeitsverhältnis ist die Einwilligung eine problematische Grundlage, da fraglich sein kann, ob die Einwilligung des Beschäftigten gänzlich ohne "Zwang" erfolgen und der Beschäftigte die Zustimmung sanktionslos verweigern kann. § 4a Abs. 1 BDSG verlangt jedoch, dass die Einwilligung auf "der freien Entscheidung des Betroffenen" beruht. Zudem kann eine Einwilligung auch nach Erteilung widerrufen werden. Aus Arbeitgebersicht sollte in der betrieblichen Praxis daher nach Möglichkeit auf Arbeitnehmereinwilligungen verzichtet werden.

Vorrangige gesetzliche Regelungen / Betriebliche Kommunikationstechnik

Dort wo Beschäftigten Telekommunikationsgeräte und -techniken (z.B. Telefon, PC, Internet und E-Mail, Mobiltelefon etc.) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage die dabei entstehenden Daten vom Arbeitgeber überwacht werden können. Im Grundsatz ist hier zwischen privater und dienstlicher Nutzung zu unterscheiden. Während es bei der rein dienstlichen Nutzung des Büro-PCs bei der Anwendung des BDSG bleibt, wird dieses bei der (auch stillschweigend) erlaubten Privatnutzung von Spezialvorschriften verdrängt.

Konsequenz einer vom Arbeitgeber gestatteten Privatnutzung ist ein weitgehender Verlust von Kontrollmöglichkeiten über den Datenverkehr betrieblicher Telekommunikationsanlagen. Gestattet ist nach dem TKG zwar die Speicherung anfallender Kommunikationsdaten, die der Datensicherheit, der Aufklärung von Straftaten oder dem technischen Betrieb der Anlage dienen. Nicht überwacht werden dürfte aber beispielsweise, welche Internetseiten der Arbeitnehmer ansteuert oder welchen Inhalt empfangene E-Mails haben.