Wenn die Kündigung droht

Rechtsschutzversicherung muss zahlen

10.12.2008
Von 
Alexandra Mesmer war bis Juli 2021 Redakteurin der Computerwoche, danach wechselte sie zu dem IT-Dienstleister MaibornWolff, wo sie derzeit als Head of Communications arbeitet.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Schon bei der Androhung einer Kündigung muss die Rechtsschutzversicherung helfen.

Mit dem Slogan "Hilft Dir immer" warb die HDI-Versicherung für ihre Rechtsschutz-Police. Zahlen wollte sie dann aber nicht, als ein HP-Mitarbeiter sich rechtlich gegen die angedrohte Kündigung wehrte. Nun sorgte der Bundesgerichtshof mit einem Urteil dafür, dass die Rechtsschutzversicherung zahlen muss - auch wenn die Kündigung nur angedroht wird. Laut Gericht spiele dabei keine Rolle, ob eine betriebsbedingte oder eine verhaltensbedingte Kündigung angedroht werde. Voraussetzung für den Rechtsschutzfall sei nur, dass der Arbeitnehmer eine angedrohte Kündigung aus guten Gründen als rechtswidrig ansehe. Die Rechtsschutzversicherung müsse nicht erst dann eintreten, wenn die Kündigung tatsächlich ausgesprochen worden sei.

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Urteil die Versicherten.
Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Urteil die Versicherten.
Foto: Bundesgerichtshof

Das Urteil hat nach BGH-Angaben eine große praktische Bedeutung. Die Frage, wann eine Rechtsschutzversicherung zahlen muss, war umstritten. Im Fall des HP-Mitarbeiters ging es um Anwaltsgebühren in Höhe von rund 800 Euro. Ihm war im Februar 2006 die Kündigung angedroht worden, wenn er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe. Der IT-Hersteller berief sich auf ein Restrukturierungsprogramm, das den Abbau von 1500 Arbeitsplätzen in Deutschland vorsah. Über die getroffene Sozialauswahl machte HP keine Angaben. Der betroffene Mitarbeiter schaltete ein Rechtsanwaltsbüro ein, das die angedrohte Kündigung als unrechtmäßig bezeichnete. Später wurde er in den Betriebsrat gewählt und damit unkündbar. Die Anwaltskosten forderte er vergebens von seiner Rechtsschutzversicherung HDI, die nun aber zahlen muss. (Az: IV ZR 305/07)