Urteile aus der Vertragspraxis

Rechtsanwalt in Neckargemünd

03.08.1984

K/M-30 Urteil des LG Trier vom 29. Oktober 1979 (10 HO 39/77). Berufungsurteil des OLG Koblenz vom 28. November 1980 (2 U 1076/79) und Revisionsurteil des BGH vom 10. Februar 1982 (VIII ZR 27/81) dazu.

Umfang der Lieferpflicht hinsichtlich des BetriebssystemsNichtamtlicher Leitsatz des LG

Der Lieferant eines Textsystems schuldet in dem Fall, daß er auch ein Magnetplattenlaufwerk zu liefern hat, auch die für den Betrieb der Magnetplatte erforderliche Betriebssoftware.

Nichtamtlicher Leitsatz des OLG

1. Zur Länge einer angemessenen Nachfrist. Sie kann um so kürzer bemessen werden, je länger der Schuldner sich schon in Verzug befindet.

2. Zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung gehört auch der Ersatz der Aufwendungen, die der Käufer zwar nicht zur Erlangung der Kaufsache gemacht hat, aber in Erwartung darauf, daß er die Kaufsache erlangen und die Aufwendungen mit ihrer Hilfe wieder verdienen könne, wenn diese nicht mehr rückgängig zu machen und infolge der entfallenen Gewinnmöglichkeit nutzlos geworden sind. Der Schuldner hat den Käufer von ihnen zu entlasten, als hätte Dieser sie mit der Kaufsache verdient.

Amtliche Leitsätze des BGH

BGB ° 326 Ea, Ed

Zur Auslegung einer Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. BGB °° 249 Cb,326 Eb

Zur Anrechnung von Gebrauchsvorteilen, die dem Schadensersatz ° 326 BGB) verlangenden Käufer durch Benutzung der Kaufsache zugeflossen sind.

Paragraphen

BGB: ° 249; ° 320; ° 326; ° 327; ° 346; ° 433; ° 650; ° 812; ° 987

Stichworte

Auslegung - "Rücktritt und Schadensersatz"; Betriebssystem - Notwendiger Umfang hinsichtlich der Lieferpflicht; Beweislast - Vorteilsausgleichung; Nachfristsetzung - angemessene Länge - rechtzeitige Lieferung; Nutzungsentschädigung; Schadensersatz - Vorteilsausgleichung; Schadensersatz wegen Nichterfüllung - nutzlose Aufwendungen; Verzug - Wahl zwischen Rücktritt und Schadensersatz.

Tatbestand des LG

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten Ende 1975 ein Textsystem X.

"Gegenstand des Vertrages war die Bestellung der Klägerin vom 18.11.1975 in Verbindung mit der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 5.12.1975.. .. Die Lieferung sollte nach der Vereinbarung der Parteien erst dann als komplett angesehen werden, wenn alle Bauteile in ihrer Gesamtheit funktionierten.

Im Dezember 1975 erfolgte sodann die Lieferung des Textsystems. Nicht geliefert worden war die nach der Bestellung und der Auftragsbestätigung zu liefernde Magnetplattenstation. Die Lieferung sollte Ende Februar 1976 erfolgen.

In der Folgezeit ergaben sich Schwierigkeiten bezüglich der von der Beklagten zu liefernden Plattenstation, was die Klägerin veranlaßte, der Beklagten unter dem 1.10.1976 den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen, falls nicht alsbald die Platte zur Anlieferung kommen sollte

Mit Schreiben ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 14.12.76 hat die Klägerin sodann der Beklagten zur Lieferung der Plattenstation eine letzte Frist bis zum 20.12.76 gesetzt mit der Androhung, nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung zu verweigern und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

... am 23.12.76 hatte die Beklagte eine Plattenstation bei der Unternehmensberatung UB angeliefert. Diese Platte ließ die Unternehmensberatung an die Frankfurter Geschäftsstelle der Beklagten weitertransportieren mit der Begründung, dieselbe könne weder an dem Betriebssystem der Klägerin noch an ihrem eigenen laufen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages.

Neben den von ihr an die Beklagte bereits gezahlten... (anteiliger Kaufpreis) verlange sie die Begleichung der Softwarerechnung der Unternehmensberatung.

Das Gericht gab der Klage im Grunde statt.

Entscheidungsgründe des LG

"..., weil die Anlage nicht funktionsfähig ist.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt,... daß die Ursache für die Funktionsuntüchtigkeit der Anlage darin liegt, daß für den Anschluß der Magnetplattenstation nach seinen Feststellungen die erforderliche Betriebssoftware nicht zur Verfügung stand, wobei es nach der Darstellung des Sachverständigen branchenüblich ist, daß ein Hersteller von Computern auch für die Lieferung dieser Betriebssoftware zuständig ist. . .

Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist nämlich durchaus nicht ausgeschlossen, daß die angesprochene Magnetplatte ausreichend gewesen wäre. Entscheidend ist jedoch nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen, daß wegen der fehlenden Betriebssoftware, für deren Lieferung die Beklagte zuständig war, es ausgeschlossen war, die erforderliche und nach dem Vertrag vorgesehene Anwendersoftware zu erstellen,...

Tatbestand des OLG

Das OLG wiederholt grundsätzlich den vom LG festgestellten Tatbestand, wobei es etwas ausführlicher auf den Schriftverkehr eingeht, der der Vertragslösung vorausging.

"Die Beklagte trägt ergänzend vor: Eine eventuell von der Klägerin aufgewandte vorbereitende Arbeitszeit sei nicht nutzlos, da ihre Ergebnisse (Erstellung von Textbausteinen) auch für andere Textverarbeitungsanlagen verwertbar seien. Außerdem nutze die Klägerin das gelieferte Gerät seit mehr als vier Jahren, so daß sie eine Nutzungsentschädigung schulde, mit der die Beklagte hilfsweise aufrechnet."

Das OLG wies die Berufung der Beklagten gegen die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in einem Teilurteil zurück und ordnete hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen Beweiserhebung an.

Entscheidungsgründe des OLG

"...da die Beklagte ihre geschuldete Leistung nicht innerhalb der von der Klägerin gesetzten Frist vollständig erbracht hat und die Teilleistungen der Beklagten für die Klägerin ohne Interesse ist. ..."

Die Frist selbst war auch angemessen. Sie betrug zwar nur sechs Tage gab aber angesichts der langen Verzugsdauer von mehr als neun Monaten der Beklagten ausreichend Gelegenheit, ihre Leistung nachzuholen. Die Nachfrist braucht grundsätzlich nicht so lang zu sein, daß der Schuldner die Möglichkeit erlangt, jetzt erst seine Leistung vorzubereiten; vielmehr genügt eine Frist, die es ihm ermöglicht, eine nahezu völlig vorbereitete Leistung endlich zu erbringen. Das kann in um so kürzerer Frist geschehen, je länger die bisherige Vorbereitungszeit dauerte. Wohl war zunächst für die Lieferung der Magnetplattenstation eine Zeit von zwei Monaten vorgesehen, was darauf hindeutet, daß für ihre Beschaffung anders als für die übrigen Anlageteile ein größerer Zeitaufwand erforderlich war. Diese Frist war aber inzwischen mehr als fünf mal vergangen, so daß die Beklagte genügend Gelegenheit hatte, ihre Leistung fast völlig vorzubereiten und - etwa mit außerordentlichen Anstrengungen - sie innerhalb der gesetzten kurzen Frist endgültig zu erbringen.

Mit ihrer Anlieferung vom 23. Dezember 76 hat die Beklagte die ihr gesetzte Frist versäumt. Zwar ist die Anlieferung noch vor der Erklärung der Klägerin erfolgt, sie trete zurück und verlange Schadensersatz. Das konnte aber die vertraglichen Rechte der Beklagten nicht mehr retten. Mit der Fristsetzung war nämlich das Schuldverhältnis wie in ein Fixgeschäft verwandelt (Emmerich in Münchner Kommentar, ° 326 Randnummer 73), und nach fruchtlosem Fristablauf waren sämtliche Erfüllungsansprüche erloschen (° 326 Absatz 1 Satz 2 BGB). Nur eine vor Ablauf der Frist erbrachte Leistungshandlung wäre rechtzeitig gewesen.

Das Recht der Klägerin, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, besteht zunächst im Anspruch auf Rückzahlung des schon gezahlten Kaufpreises (BGHZ 62, 119, 120; BGH, NJW 1978, 1805, 1806). Daneben kann der Käufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zwar nicht zur Erlangung der Kaufsache gemacht hat, aber in der Erwartung darauf auf sich genommen hat, daß er die, Kaufsache erlangen werde und die Aufwendungen mit ihrer Hilfe wieder verdienen könne. Sind diese Aufwendungen nicht mehr rückgängig zu machen und infolge der entfallenen Gewinnmöglichkeit nutzlos geworden, so hat der Schuldner ihn hiervon zu entlasten, als hätte er sie mit der Kaufsache verdient (vergleiche hierzu BGH WM 1977,1088, 1090).

Tatbestand des BGH

Der BGH zitiert den Schriftverkehr vor der Vertragslösung noch ausführlicher, weil die Beklagte in der Revision zentral darauf abstellte, die Klägerin habe nur noch zurücktreten, aber nicht mehr Schadensersatz verlangen können.

"Mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 1976 (Dienstag) ließ die Klägerin der Beklagten unter anderem folgendes mitteilen:

"Meine Mandantin hat bereits mit Schreiben vom 29.11.76 den Rücktritt vom Vertrag angekündigt...

Mit Telex vom 7.12.76 hat unsere Mandantin dann, nachdem Sie nicht reagiert haben, endgültig den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Namens und im Auftrag meiner Mandantin teile ich Ihnen mit, daß Ihnen zur Lieferung der Magnetplattenstation nunmehr eine letzte Frist bis zum 20.12.76 gesetzt wird.

Ich teile hierdurch ausdrücklich mit, daß nach Ablauf dieser Frist meine Mandantschaft die Annahme der Leistung, also die Lieferung des vorgenannten Magnetplattengerätes durch Sie ausdrücklich ablehnt. Dieser Hinweis erfolgt im Hinblick auf ° 326 BGB und im Hinblick auf den bereits erklärten Rücktritt vom Vertrag.

Daraus ergibt sich, daß meine Mandantin einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung hat!...".

Der BGH bestätigte, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustand, hob das Urteil aber auf, weil das OLG jegliche Nutzungsentschädigung abgelehnt hatte.

Entscheidungsgründe des BGH

"Soweit die Revision sich dem Grunde nach gegen die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches gemäß ° 326 Absatz 1 BGB wendet, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

I. ... 2. an der Geltendmachung von Schadensersatzanspruchen gemäß ° 326 Absatz 1 BGB ist die Klägerin nicht unter dem Gesichtspunkt gehindert, daß sie sich für den Rücktritt vom Kaufvertrag entschieden habe. a). . . b). . .

Somit steht die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 7.12.76 ihrem Schadensersatzbegehren nicht entgegen.

c) Dies gilt auch für das nachfolgende Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 1976.

Zwar gebrauchen die Anwälte der Klägerin den Ausdruck Rücktritt kündigen jedoch weiterhin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Somit ist das Schreiben im Hinblick auf die sich gegenseitig ausschließenden Erklärungen, zurückzutreten, aber Schadensersatz zu verlangen, nicht eindeutig. Bei dieser Sachlage konnte auch die Beklagte als Empfängerin das Schreiben nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht so verstehen, daß die Klägerin damit für den Fall der Überscheitung der gesetzten Frist eine Auflösung des Schuldverhältnisses herbeifuhren wollte. Die Verkehrsauffassung mißt dem Ausdruck Rücktritt nicht die gesetzestechnische Bedeutung bei, sondern schließt daraus lediglich, daß der Gläubiger auf die geschuldete Leistung keinen Wert mehr legt (vergleiche hierzu RGZ 126, 65, 69, BGH Urteil vom 27.11.63 - VIII ZR 63/62 = LM BGB Ea Nummer 5 = MDR 1964, 138). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt das Schreiben verfaßt hat (vergleiche das unveröffentlichte Senatsurteil vom 14. Dezember 1966 - VIII ZR 231/64, Seite 14).

3. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach ° 326 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin gesetzte Nachfrist sei angemessen.

Die Revision bemängelt zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht von einer Nachfrist von sechs Tagen ausgegangen sei, ohne festzustellen, wann der Beklagten das Schreiben vom 14. Dezember 76 zugegangen ist. Dieses Versehen ist aber im Ergebnis ohne Einfluß. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Schreiben vom 14. Dezember 76 der Beklagten, die nicht vorgetragen hat, wann sie es erhalten hat, erst am 16. oder gar am 17. Dezember 76 zugegangen ist, ist die tatrichterliche Würdigung, die Nachfrist sei angemessen gewesen, frei von Rechtsfehlern.

Die Nachfrist, dies betont das Berufungsgericht zu Recht, braucht nicht so lang zu sein, daß der Schuldner Gelegenheit hat, innerhalb der Frist seine Leistung vorzubereiten. Vielmehr ist vorauszusetzen, daß die Leistung weitgehend fertiggestellt ist und daß der Schuldner lediglich Gelegenheit erhalten soll, seine im wesentlichen abgeschlossene Leistung vollends zu erbringen (vergleiche RGZ 89, 123, 125; RG JW 1924 1246; BGH Urteil vom 18. Januar 1973 - VII - ZR 183/70 = LM BGB ° 636 Nummer 3 = WM 1973, 1020, 1021). Das Berufungsgericht stellt insoweit, von der Revision unwidersprochen, fest, daß die zu liefernde Magnetplattenstation der Beklagten schon seit längerer Zeit zur Verfügung stand. Dann aber konnte die Beklagte, selbst wenn sie das die Nachfristsetzung enthaltende Scheiben erst am 17. Dezember 1976, einem Freitag, erhalten haben sollte, an diesem Tage noch mit den Vorbereitungen beginnen, die es ihr ermöglichten, am Montag, dem 20. Dezember 1976, die Magnetplattenstation anzuliefern. Anstrengungen zur Erreichung dieses Zwecks waren ihr zuzumuten, nachdem sie sich seit nahezu zehn Monaten in Verzug befand und bereits mehrfach gemahnt worden war.

4. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin als Schadensersatz den Betrag zu, der ihrer Kaufpreiszahlung entspricht. Dies begegnet an sich keinen Bedenken. Im Rahmen der Schadensberechnung stellt der schon gezahlte Kaufpreis den Ausgangsbetrag für den Mindestschaden dar (vergleiche RGZ 127, 245, 248; Staudinger-Otto BGB, 12. Auflage ° 325 Randnummer 55; Emmerich in Münchner Kommentar ° 325 Randnummer 108).

III. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht von einer Anrechnung des Wertes der von der Klägerin tatsächlich gezogenen Gebrauchsvorteile abgesehen hat, und zwar mit der Begründung, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen komme nach ° 327 Satz 1 BGB in Verbindung mit ° 347 Satz 2 BGB nur im Falle des Rücktritts in Betracht.

1. Zutreffend ist, daß sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall weder aus den Regeln über den Rücktritt (°° 346 ff. BGB), noch über ungerechtfertigte Bereicherung (°° 812, 818 BGB), noch aus den Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (°° 987 ff. BGB) ergeben kann. Andererseits betrifft ° 327 BGB nur das in °° 325,326 BGB geregelte Rücktrittsrecht und enthält keinen Grundsatz, daß dem Gläubiger Nutzungen allein dann entgegengehalten werden können, wenn er sich für den Rücktritt entschieden hat.

2. Vielmehr sind die Nutzungsvorteile, die die Klägerin nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt aus den gelieferten Teilen der Datenverarbeitungsanlage gezogen hat, bei der ° 249 BGB folgenden Schadensberechnung als Aktivposten zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen; daß die Beklagte sie rechtstechnisch unzutreffend im Wege der Aufrechnung geltend macht, ist unschädlich. Ebenso wie im Rahmen dieser Berechnung Aufwendungen, die sich infolge der Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer als nutzlos erweisen, Schadensposten zugunsten des Käufers darstellen, müssen umgekehrt auch die Vorteile, die ihm infolge des Gebrauchs der gelieferten Teile zugeflossen sind, schadensmindernd berücksichtigt werden. Es reicht aus, daß diese Vorteile ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag tatsächlich erwachsen sind.

IV. ..., wobei zu beachten ist, daß die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vorteilsausgleichs nach allgemeinen Grundsätzen bei der Beklagten liegt."

Anmerkung

Die Ausführungen des OLG und des BGH zur Länge einer angemessenen Nachfrist sind rechtlich nicht sonderlich neu. Sie werden hier nur deswegen so ausführlich dargestellt, um zu zeigen, wie sich die Gerichte von Instanz zu Instanz weniger um die EDV-spezifische Situation kümmern.

Das LG Trier hat - dank der Nähe zum Sachverständigen (?) - problemnah und sachgerecht entschieden: Das Plattenlaufwerk - egal ob noch gerade innerhalb einer angemessenen Nachfrist geliefert oder nicht - war ohne den für seine Nutzung erforderlichen Teil des Betriebssystems nutzlos, die Lieferung insgesamt also nicht erbracht.

Das OLG Koblenz ist schon weniger problemnah: Es erwähnt die Software nicht: Anlieferung ja, weil Plattenlaufwerk geliefert, aber zu spät.

Der BGH übersieht die Software völlig: Wenn das Plattenlaufwerk schon monatelang bei der Beklagten zur Verfügung gestanden hatte, hätte sie es doch auch in kurzer Nachfrist ausliefern können! Warum hat sie es eigentlich nicht getan? Doch wohl, weil die Software fehlte und die Lieferung der Hardware nichts gebracht hätte. Ein Glück, daß der BGH auch so zum richtigen Ergebnis gekommen ist!