Rechtliche Regeln für die Softwaremiete

02.05.2008
Von Jürgen Schneider

Sperre des Zugangs zur Software

In manchen Softwareüberlassungsverträgen steht, dass der Anbieter dem Anwender den Zugang zu der Software sperren kann, wenn der Anbieter mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.

Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam. Der Anbieter sollte diese Möglichkeit jedoch sehr zurückhaltend handhaben. Wenn ein Anwender beispielsweise nur einen oder zwei Tage mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, dürfte es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, dann schon den Zugang zu der gesamten Software zu sperren.

Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untervermietung)

Der Anwender darf die Nutzung der Software nur mit Zustimmung des Anbieters Dritten überlassen.

Deshalb sollte man in dem Vertrag regeln, dass der Anwender berechtigt ist, die Nutzung der Software sämtlichen Personen zu überlassen, die in seinem Betrieb und/oder für sein Unternehmen tätig sind beziehungsweise tätig werden können. Dies sind selbstverständlich sämtliche Mitarbeiter, aber zum Beispiel auch externe Freelancer.

Wenn es sich um eine ganz spezielle Software handelt, kann der Personenkreis auch eingeschränkt werden.