Rechtliche Regeln für die Softwaremiete

02.05.2008
Von Jürgen Schneider
Juristisch zählt Software als "Sache". Für "Software as a Service" gelten ähnliche Vorschriften wie bei der Miete einer Wohnung. Trotzdem gibt es. Unterschiede, die man kennen sollte.

Vergütung (Mietzins)

Im Regelfall werden die Vertragsparteien einen monatlichen Pauschalbetrag für die in Anspruch genommenen Leistungen vereinbaren. Wenn Leistungen wegfallen oder neu hinzukommen sollen, sollte hierfür von vornherein eine Regelung getroffen werden. Am einfachsten ist es wohl, die jeweils gültige Preisliste des Anbieters zugrunde zu legen, die wegen der besseren Transparenz für den Anwender online einsehbar sein sollte.

Die Vertragsparteien sollten überdies regeln, ob ein Update der Software zu einer Anhebung der Vergütung führen soll und wenn ja, in welcher Höhe.

Laufzeit und Kündigung

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit festen Kündigungsfristen abgeschlossen, oder es wird ein Vertrag auf bestimmte Zeit mit einer festen Laufzeit abgeschlossen.

Bei einem Vertrag mit fester Laufzeit ist zu beachten, dass dieser grundsätzlich nicht vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes gekündigt werden kann, es sei denn, es liegt ein so genannter wichtiger Grund vor.

Ein wichtiger Grund für den Anbieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages besteht insbesondere dann, wenn der Anwender mit zwei "Monatsmieten" in Rückstand gerät.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigungen per E-Mail oder per Telefax sollte man daher unterlassen.

Wenn der Vertrag ausläuft, gibt es im Mietrecht noch eine Besonderheit. Wird der Vertrag von beiden Parteien auch nach Beendigung stillschweigend fortgesetzt und keine der Parteien widerspricht innerhalb von 14 Tagen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Aus diesem Grunde ist in Mietverträgen häufig folgende Regelung enthalten: "Die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen." Dies bedeutet dann, dass sich der Vertrag nicht durch Stillschweigen verlängern kann.