Rechtliche Regeln für die Softwaremiete

01.04.2008
Von Jürgen Schneider und Peter Schneider
Juristisch zählt Software als "Sache". Für "Software as a Service" gelten ähnliche Vorschriften wie bei der Miete einer Wohnung. Trotzdem gibt es Unterschiede, die man kennen sollte.

Vergütung (Mietzins)

Im Regelfall werden die Vertragsparteien einen monatlichen Pauschalbetrag für die in Anspruch genommenen Leistungen vereinbaren. Wenn Leistungen wegfallen oder neu hinzukommen sollen, sollte hierfür von vornherein eine Regelung getroffen werden. Am einfachsten ist es wohl, die jeweils gültige Preisliste des Anbieters zugrunde zu legen, die wegen der besseren Transparenz für den Anwender online einsehbar sein sollte.

Die Vertragsparteien sollten überdies regeln, ob ein Update der Software zu einer Anhebung der Vergütung führen soll und wenn ja, in welcher Höhe.

Laufzeit und Kündigung

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit festen Kündigungsfristen abgeschlossen, oder es wird ein Vertrag auf bestimmte Zeit mit einer festen Laufzeit abgeschlossen.

Bei einem Vertrag mit fester Laufzeit ist zu beachten, dass dieser grundsätzlich nicht vor Ablauf des vereinbarten Zeitraumes gekündigt werden kann, es sei denn, es liegt ein so genannter wichtiger Grund vor.

Ein wichtiger Grund für den Anbieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages besteht insbesondere dann, wenn der Anwender mit zwei "Monatsmieten" in Rückstand gerät.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigungen per E-Mail oder per Telefax sollte man daher unterlassen.

Wenn der Vertrag ausläuft, gibt es im Mietrecht noch eine Besonderheit. Wird der Vertrag von beiden Parteien auch nach Beendigung stillschweigend fortgesetzt und keine der Parteien widerspricht innerhalb von 14 Tagen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Aus diesem Grunde ist in Mietverträgen häufig folgende Regelung enthalten: "Die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen." Dies bedeutet dann, dass sich der Vertrag nicht durch Stillschweigen verlängern kann.

Gewährleistung/ Haftung

Wenn die Software nicht so funktioniert, wie sie soll, hat der Anwender selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass der Anbieter den Fehler schnellstmöglich beseitigt.

Bei einem Fehler in der Software wird zudem die Vergütung automatisch gemindert. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, wie stark sich der Fehler im Betrieb des Anwenders auswirkt. Wenn zum Beispiel die Software einen Tag lang gar nicht benutzt werden kann, so ist für diesen Tag auch keine Vergütung zu bezahlen. Allgemeine Angaben hierzu können derzeit nicht gemacht werden, zumal es noch an entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen fehlt.

Wenn der Anbieter den Fehler trotz einer Meldung des Anwenders nicht beseitigt, kann ihm der Anwender eine Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Veränderungen an der Software

Ohne Zustimmung des Anbieters ist der Anwender nicht berechtigt, Veränderungen an der Software vorzunehmen. Zugunsten des Anwenders sollte eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, wonach der Anbieter solchen Veränderungen der Software zustimmen muss, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb im Hause des Anwenders erforderlich sind.

Sperre des Zugangs zur Software

In manchen Softwareüberlassungsverträgen steht, dass der Anbieter dem Anwender den Zugang zu der Software sperren kann, wenn der Anbieter mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.

Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam. Der Anbieter sollte diese Möglichkeit jedoch sehr zurückhaltend handhaben. Wenn ein Anwender beispielsweise nur einen oder zwei Tage mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, dürfte es gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, dann schon den Zugang zu der gesamten Software zu sperren.

Gebrauchsüberlassung an Dritte (Untervermietung)

Der Anwender darf die Nutzung der Software nur mit Zustimmung des Anbieters Dritten überlassen.

Deshalb sollte man in dem Vertrag regeln, dass der Anwender berechtigt ist, die Nutzung der Software sämtlichen Personen zu überlassen, die in seinem Betrieb und/oder für sein Unternehmen tätig sind beziehungsweise tätig werden können. Dies sind selbstverständlich sämtliche Mitarbeiter, aber zum Beispiel auch externe Freelancer.

Wenn es sich um eine ganz spezielle Software handelt, kann der Personenkreis auch eingeschränkt werden.

Kauf bricht nicht Miete

Der Anbieter ist seinerseits berechtigt, sein Unternehmen zu veräußern. Dies hat auf die abgeschlossenen Verträge keinen Einfluss. Der Erwerber der Firma des Anbieters tritt als "Vermieter" in sämtliche Rechte und Pflichten des Vertrages ein.

Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Wenn der Anbieter seine Leistungen vom Ausland aus anbietet oder der Server, auf dem die Software gespeichert ist, im Ausland steht, sollte man eine Regelung über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand treffen.

Es genügen hierfür beispielsweise folgende Klauseln: "Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht" und "Gerichtsstand ist München".

(ciw)

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