DV und RechtDomain-Namen im Konflikt mit geschützten Bezeichnungen

Rechtliche Klärung nicht auf leichte Schulter nehmen

05.12.1997

In Deutschland und im Ausland sind die Systeme der Domain-Vergabe in Bewegung: National soll eine neue Registrierungsordnung des umgegründeten Deutschen Network Information Center (Denic) e.G. die zentrale Vergabe von ".de"-Domains ändern. International werden durch private Initiative sieben neue internationale "generische" Top-Level-Domains (.firm, .store, .web, .arts, .rec, .info, .nom) mit einem Vergabe- und Streitbeilegungsverfahren geschaffen. Dieses Vergabesystem wird voraussichtlich 1998 auch die Verwaltung der Top-Level-Domains .com, .int, .org und .net von Internic (betrieben von Network Solutions Inc.) übernehmen. Spätestens mit dieser Übernahme wird das neue System über 1,6 Millionen Domain-Einträge administrieren.

Inzwischen liegen für Auseinandersetzungen über Domain-Eintragungen Entscheidungen deutscher Gerichte vor, die Trends erkennen lassen.

Domain-Namen und deutsche Rechtsprechung

Nationale Gerichte hatten sich zunächst mit namensrechtlichen Fragen (Paragraph 12 BGB) zu befassen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sprach das Landgericht Mannheim im März 1996 der Stadt Heidelberg ihren Antrag zu, einem privaten Betreiber die Nutzung der Domain "heidelberg.de" zu untersagen (LG Mannheim, Urteil vom 8. März 1996, Computer und Recht, 1996, S. 353 ff.). Das Landgericht sah in der Domain-Nutzung eine namensmäßige Verwendung der Bezeichnung "Heidelberg" und daher eine Verletzung der Rechte der Stadt an ihrem Namen.

Daß eine Domain teilweise wie ein Name benutzt wird, scheint sich bei den Instanzgerichten auch durchzusetzen - trotz einzelner anderslautender Entscheidungen, etwa des Landesgerichts Köln. Da auch der Schutz der Firmenbezeichnung grundsätzlich unter das Namensrecht fällt, haben mehrere Gerichte entsprechende Entscheidungen für Firmennamen getroffen (etwa "schiesser. de", "deutsches-theater.de").

Unterschiedliche Wege geht die Rechtsprechung beim Schutz sonstiger geschäftlicher Bezeichnungen einschließlich eingetragener Marken nach dem Markengesetz (Paragraphen 5, 14, 15, MarkenG).

Domain-Namen und Markenrechtsprechung

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) stellte klar, daß Domains nicht den Eintragungsvoraussetzungen von Marken unterliegen. Auch allgemein übliche Begriffe können rechtlich als Domain verwendet werden (OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Februar 1997, Computer & Recht, 1997, S. 271 ff., wirtschaft-online.de). Auch nur beschreibende Bezeichnungen, die keinen Hinweis auf den Anbieter selbst beinhalten und ihn nicht von anderen Anbietern unterscheiden, dürfen als Domain genutzt werden. Für solche Begriffe wäre eine Eintragung als Marke nicht möglich (Paragraph 8 MarkenG). Wenn eine Domain als Marke eingetragen werden soll, gelten die üblichen Anforderungen. Daß die reine Nutzung einer Domain ein (markenähnliches) Recht an deren Bezeichnung begründen soll, wird ganz überwiegend abgelehnt.

Den Schutz von Marken gegenüber verwechslungsfähigen Domains hat ebenfalls das OLG Frankfurt betont: Die Gefahr, daß das Publikum "Blaue Seiten" im Internet als (weiteres) Produkt der gedruckten Branchenverzeichnisse "Gelbe Seiten" auffassen kann (sogenannte mittelbare Verwechslungsgefahr) genügte, um die Nutzung von "blaue-seiten.de" durch einen Drittanbieter zu untersagen (OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Juli 1996, Computer & Recht, 1996, S. 669).

Einen einzelnen Kontrapunkt setzte das LG München I dann mit einem Urteil im Juli 1997: Es wies einen Untersagungsantrag der Frauenzeitschrift "Freundin" gegen die Verwendung der Domain "freundin.de" mit ausführlicher Begründung - allerdings noch nicht rechtskräftig - ab (LG München I, Urteil vom 18. Juli 1997). Das Landgericht unterstellt zwar eine Kennzeichnungsfunktion der Domain-Bezeichnung für ihren Betreiber.

Es sieht aber keine Verletzung der jeweils nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen bestehenden Markenrechte in einer Nutzung der Domain-Bezeichnung für andere Waren oder Dienstleistungen, auch wenn diese nicht allzu fern liegen. Hier handelt es sich um eine Marke für Frauenzeitschriften gegenüber einer Nutzung für Dienstleistungen der Partnervermittlung, die teilweise auch in anderer Weise von anderen Frauenzeitschriften offeriert werden.

Bemerkenswert ist der Ansatz für die rechtliche Beurteilung des Landgerichts: Die Domain mit den unter ihr angebotenen Inhalten soll gemeinsam einheitlich zu bewerten sein, auch wenn der Internet-User von letzteren zunächst noch nichts weiß. Die anderen Gerichte hatten eine Täuschungs- oder Verwechslungsgefahr durch den isolierten Domain-Namen als ausreichend erachtet, unabhängig von den etwa dort angebotenen Inhalten.

Gravierende Auswirkungen auch im internationalen Bereich können Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts Berlin bekommen: Die Gerichte haben für Verstöße gegen deutsche Schutzrechte durch internationale .com-Domains nicht nur die Zuständigkeit deutscher Gerichte, sondern auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht (KG Berlin, Urteil vom 25. August 1997, Az: 5 U 659/97).

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Dies begründen sie mit dem Umstand, daß diese Domains auch aus Deutschland abgerufen werden können und der Rechtsverstoß dann in Deutschland als "Erfolgsort" verwirklicht wird - also hier zum Tragen kommt. Falls sich diese in der Literatur zunächst kontrovers diskutierte Haltung bestätigt, wäre die Position deutscher Rechtsinhaber gegenüber Verstößen aus dem Ausland wesentlich verbessert. Mehrere Landgerichte haben bereits entsprechend entschieden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung arbeitet die Denic e.G. als zentrale Vergabestelle für die derzeit über 70000 .de-Domains an einer Reform der Vergaberichtlinien (aktueller Stand: http://www.nic.de/ denicneu.html). Die Gesellschafter, 38 deutsche Internet Service Provider, sind bemüht, die Genossenschaft von Auseinandersetzungen über die rechtliche Zulässigkeit von Domains fernzuhalten. So sehen schon die derzeitigen Vergabebestimmungen (Stand: 15. Mai 1997) vor, daß der Domain-Antragsteller versichert, die beantragte Domain verstoße nicht gegen Rechte Dritter.

Neue Vergaberegeln für .de-Domains

Wegen etwaiger Ansprüche Dritter gegenüber der Denic e.G. wegen der Domain-Zuteilung an ihn soll er die Genossenschaft freistellen und schadlos halten. Spätestens letzteres kann eine Verantwortung der Denic aber schon von vornherein nicht einschränken: Vereinbarungen zwischen zwei Parteien, wonach ein Verstoß gegen Rechte Dritter für auch nur eine Partei sanktionslos bleiben soll, sind im deutschen Recht nicht möglich. Der Markenverband e.V. als Interessenvertreter der deutschen Markenartikelindustrie ist an den Domain-Verband mit dem Anliegen herangetreten, keine reine Abwehrhaltung gegenüber einer eigenen Verantwortung zu zeigen, sondern Streitigkeiten durch einen DV-Abgleich der beantragten Domain mit den Datenbanken in Deutschland geschätzter Marken präventiv zu vermeiden.

Neue internationale Top-Level-Domains

Sieben geplante Top-Level-Domains sollen durch eine unbegrenzte Zahl von Registrars auf allen Kontinenten ab 1998 verwaltet werden. Eine gerichtliche Rechtsdurchsetzung von Deutschland aus wird unter dem neuen System häufig nicht nur zeit- und kostenaufwendig, sondern auch wenig aussichtsreich sein. Bereits jetzt führen Inhaber rechtsverletzender internationaler Domains, die nur eine Postfach-Adresse etwa auf den Virgin Islands hinterlassen, zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten.

Indes sieht das neue System ein von der World Intellectual Property Organization in Genf verwaltetes Schiedsverfahren vor, daß nur gegenüber der jeweiligen Registrur verbindliche Entscheidungen hervorbringen soll: die Administrative Domain Name Challenge Panels ("ACP"). Das grundsätzlich nur aus einem Schlichter bestehende Panel soll über die Vergabe oder allgemeine Sperrung einer Domain anhand systeminterner Vorgaben ("ACP-Guidelines") in einem ebenfalls systemintern durch "ACP-Rules" festgelegten Verfahren entscheiden.

Dabei sollen nach Anhörung der Beteiligten auf elektronischem (Online-)Wege die Rechte beider Seiten festgestellt und gegeneinander abgewogen werden. Die anzuwendenden Kriterien werden teilweise noch diskutiert, so die Voraussetzung eines Markenschutzes in 35 Ländern aus vier Erdteilen, um gegen die Nutzung dieser Bezeichnung als Domain durch einen Dritten in diesem verwaltungsinternen Verfahren erfolgreich vorgehen zu können. Andererseits soll der Dritte die Domain dann behalten können, wenn er sie zwei Jahre lang nutzt - unabhängig davon, ob der Schutz-rechtsinhaber davon wußte oder nicht. Letzteres würde die Inhaber von Schutzrechten quasi in die Offensive zwingen und dazu, etwaige Konfliktsituationen zur eigenen Absicherung streitig auszutragen. Sobald auch die derzeitigen rund 1,6 Millionen internationalen Domains, die bislang von Internic administriert werden, in dieses neue System übergehen, wäre eine Flut von Auseinandersetzungen zu erwarten. Diese Übernahme ist für 1998 geplant.

Strategien für Domain-Antragsteller

Domain-Anmelder sollten den Antrag auf Zuteilung einer neuen Domain ähnlich wie die Erstellung und Vermarktung eines neuen Produktes verstehen. Sie sollten daher - wie bei einem neuen Produkt - zunächst die bereits bestehenden Marken- und Firmeneintragungen auf gleichlautende und ähnliche Bezeichnungen hin recherchieren. Auch wenn sich bei dieser Recherche mögliche Konflikte feststellen lassen, kann der Interessent die Domain immer noch beantragen und weiterhin versuchen eine einvernehmliche Regelung zu suchen.

Die Handlungsoptionen von Schutzrechtsinhabern, um Beeinträchtigungen oder Mißbrauch der für sie geschützten Bezeichnungen zu vermeiden, sind teilweise schon durch die Einmaligkeit der jeweiligen Domain-Bezeichnung vorgegeben: Den sichersten Schutz bietet die Eintragung der geschützten Bezeichnungen in allen möglicherweise relevanten Top-Level-Domains. Wer diesen Zeit- und Kostenaufwand scheut, ist trotzdem gehalten, die in Betracht kommenden Top-Level-Domains regelmäßig auf mit den geschützten Bezeichnungen gleichlautende oder verwechselbare Domain-Namen durchzusuchen. Wird dabei ein Verstoß festgestellt, gilt es gegen diesen rasch rechtlich durch eine Abmahnung und nötigenfalls den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorzugehen. Dies ist - zumindest bislang - auch bei internationalen oder ausländischen Domain-Einträgen vor deutschen Gerichten möglich.

Domain-Anmelder und Schutzrechtsinhaber sollten die rechtliche Klärung vor der Anmeldung neuer Domains und die Absicherung bestehender Schutzrechte gegenüber verletzenden Domains also von sich aus aktiv betreiben - und nicht auf die leichte Schulter nehmen.

*Martin Schweinoch ist Rechtsanwalt in München und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit DV-Themen.