Nebenwirkungen und Packungsbeilagen

Rechtliche Fallstricke bei Social Media

07.01.2014
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Er hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School www.dikri.de . Dort beschäftigt er sich vor allem mit Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Solmecke ist selbst in den sozialen Netzen vertreten und interagiert über seinen Youtube-Rechtskanal mit über 50.000 Abonnenten. Die Facebook-Seite der Kanzlei gehört zu den größten Social-Media-Rechtsangeboten Deutschlands. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er über 10 Jahre als freier Journalist und Radiomoderator (u.a. für den Westdeutschen Rundfunk).

Soziale Netze sind keine Privatsphäre

Soziale Netzwerke sind keine privaten Räume. Äußert sich ein Arbeitnehmer auf einer solchen Plattform negativ oder gar beleidigend über seinen Arbeitgeber, kann dies zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen (ArbG Hagen, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 3 Ca 2597/11). Als Äußerung wird dabei auch schon das "Liken" eines Kommentars gesehen (ArbG Dessau Roßlau, Urteil vom 21. März 2012, Az. 1 Ca 148/11). Die Treuepflicht im Arbeitsverhältnis setzt der Meinungsfreiheit Grenzen, die auch in sozialen Medien beachtet werden müssen.

Bei der Nutzung sozialer Medien übertragen User bestimmte Nutzungsrechte an ihren eingestellten Inhalten. Diese Nutzungsrechte sind meist sehr umfassend. Bei Youtube beispielsweise überträgt man eine weltweite, nicht exklusive gebührenfreie Lizenz an den geposteten Videos. Problematisch ist diese Regelung bei Inhalten (Videos, Fotos usw.), die zuvor erworben wurden und für die keine Erlaubnis zur Unterlizenzierung besteht. Bei Facebook und Co. finden sich ähnliche Bestimmungen. Die Nutzungsrechte enden meist mit dem Löschen des Inhalts. Manche Inhalte sind jedoch auch nach ihrer Löschung noch abrufbar. Die aus dem Englischen übersetzten Nutzungsbedingungen der Anbieter bleiben in diesen Punkten vielfach unklar.

Haftung auch für fremde Inhalte

Wer ein Social-Media-Profil betreibt, haftet auch für fremde rechtswidrige Inhalte, die sich auf seiner Seite befinden (LG Stuttgart Urt.eil vom 20. Juli 2012, Az. 17 O 303/12). Der Betreiber hat nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung dafür zu sorgen, dass diese rechtswidrigen Inhalte von seiner Seite gelöscht werden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, seine Website nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen.

Zu beachten ist auch, dass man unter Umständen für sich "zu eigen gemachte" fremde Inhalte haftet (LG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2010, Az. 3-08 O 46/10). Nach Ansicht des Bundesgrichtshofs ist hierfür erforderlich, dass der Verbreiter sich mit der fremden Äußerung so identifiziert, dass sie als seine eigene erscheint. In diesem Fall kommt eine persönliche Haftung für die urheberrechtsverletzenden Inhalte in Frage.

Risiken identifizieren und Gewinn ziehen

Die Nutzung von Social Media im Unternehmen geht nicht ohne rechtliches Risiko einher. Wer die rechtlichen Fallstricke jedoch kennt und vermeidet, kann aus dem Gebrauch von Social Media einen klaren Gewinn ziehen. (mhr)