Vorgehen im Schadensfall

Rechte und Pflichten bei Transportschäden

24.10.2012
Von Olaf Groß
Was Händler unternehmen können, wenn sie Ware an einen Kunden geschickt haben und der Schadensfall eingetreten ist, sagt Martin Rätze von Shopbetreiber-Blog.de.

Ein Schaden an der Ware, der auf dem Transportweg eintritt, ist sowohl für den Händler als auch für den Verbraucher ärgerlich, da immer mit Aufwand verbunden.

Schadensanzeige (erst nach Monaten)

Tipps zum Umgang mit Transportrschäden gibt es bei Trusted Shops.
Tipps zum Umgang mit Transportrschäden gibt es bei Trusted Shops.

Meldet sich der Kunde erst sehr spät, um einen Transportschaden zu melden, wird der Händler den Schaden in aller Regel nicht mehr direkt über den Transportdienstleister regulieren können. Wie ist also die Rechtslage, wenn sich der Verbraucher erst nach Tagen, Wochen oder Monaten mit einem Transportschaden beim Händler meldet?

Wie bereits dargelegt kennt das Gesetz keine Rügepflichten im Verbrauchsgüterhandel. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchsgüterkäufen regelmäßig zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB). Kürze Rügepflichten wurden vom OLG Hamm (U. v. 24.5.2012, I-4 U 48/12) für unwirksam erklärt. Auch der BGH hat kürzlich bestätigt, dass diese unwirksam sind und auch abgemahnt werden können.

Zu beachten bleibt aber, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) während der ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr zugunsten des Kunden besteht. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache an den Kunden ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB).

Nachweis des Mangels

Das bedeutet, der Verkäufer muss innerhalb der ersten sechs Monate nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Da der Händler aber in aller Regel nicht selbst die Ware ausliefert, kann dieser Nachweis in der Praxis fast nie erbracht werden. Ob die Vermutung (Beweislastumkehr) mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 476 BGB), ist eine Frage der gelieferten Sache bzw. des Mangels.

Von der Rechtsprechung anerkannt sind z.B. auch solche Mängel, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer bei Übergabe der Kaufsache auffallen müssen. In einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.

Nimmt er die Sache ohne Beanstandung entgegen, so spricht dies gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen. Ob die Beweislastumkehr in Ihrem konkreten Fall tatsächlich ausgeschlossen ist und somit der Kunde das Vorliegen des Mangels schon bei Gefahrübergang beweisen muss, lässt sich nicht in allgemeiner Form beantworten, sondern hängt von einer genauen Prüfung aller Umstände des Einzelfalls ab.

Sollte der Mangel erst beim Öffnen des Paketes feststellbar gewesen sein, der Kunde das Paket aber wochenlang nicht geöffnet haben, so spricht dies beispielsweise schon gegen den Ausschluss der Beweislastumkehr.

Das Bestehen des Gewährleistungsrechts (oder des Widerrufsrechts) darf nicht - wie dies zwischen Unternehmern üblich ist - von einer sofortigen Prüfung der Ware abhängig gemacht werden. Dem Kunden kann ein Transportschaden auch infolge grober Fahrlässigkeit verborgen bleiben. Grundsätzlich kann ein Verbraucher daher auch noch nach Wochen oder Monaten einen Transportschaden melden.