Nach Griff in Kaffeekasse

Rauswurf wegen 600 Euro

26.11.2008
Von 
Hans Königes war bis Dezember 2023 Ressortleiter Jobs & Karriere und damit zuständig für alle Themen rund um Arbeitsmarkt, Jobs, Berufe, Gehälter, Personalmanagement, Recruiting sowie Social Media im Berufsleben.
Wer seinen Arbeitgeber beklaut, verliert seinen Job - auch wenn die Summe nicht hoch ist.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte sich mit dem Fall eines Mitarbeiters zu befassen, der aus der betrieblichen Kaffeekasse unbefugt 600 Euro entnommen hatte (Urteil vom 25. Januar 2008, AZ: 9 Sa 662/07). Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er seinem Beschäftigten ohne Abmahnung.

Hände weg von der Kaffeekasse!
Hände weg von der Kaffeekasse!

Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hielten das für überzogen, da sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage befunden habe. Der Arbeitnehmer ging gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor.

Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Begründung: Der Arbeitnehmer habe eine schwere Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die Kündigung rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall gegeben. Dies gilt auch dann, wenn eine Verzweiflungstat anzunehmen ist, weil sich der Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Lage befand.