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Provider nicht zur Preisgabe von Kundenidentitäten verpflichtet

27.01.2005

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Deutsche Internet-Access-Provider müssen die Identität eines Web-Nutzers, der Musikdateien zum Download anbietet und auf diese Weise Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt, nicht heraus geben. Das befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem gestern veröffentlichten Urteil. Zwar bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers von "Vervielfältigungsstücken" verletze. Die auf das "Produktpirateriegesetz" zurückgehende Bestimmung beziehe sich in ihrem Wortlaut jedoch nur auf die Erstellung und Verbreitung "körperlicher Vervielfältigungsstücke" - wie etwa CDs oder Kassetten. Bislang umstritten sei, ob sich diese auch auf die Verbreitung von Musiktiteln im Internet anwenden lasse, so die Begründung des Gerichts.

Für die Entscheidung des für das Urheberrecht zuständigen Zivilsenats war ausschlaggebend, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schaffen, ohne jedoch von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Daher seien sie auch von Überprüfungspflichten weitgehend befreit. Zwar müsse ein Provider den Zugang sperren, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt. Auskunft über Dritte, die den durch ihn vermittelten Internetzugang wiederum für urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, muss er dem aktuellen Beschluss zufolge aber nicht erteilen. Schließlich habe weder er selbst Urherberrechte verletzt, noch sei er Gehilfe des Verletzters. (kf)