Kein Kündigungsschutz

Private SMS mit Firmen-Handy - Rauswurf rechtens

19.09.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Versendung privater Kurzmitteilungen mit dem Firmenhandy und falsch abgerechnete Telefonkosten berechtigen zur fristlosen Kündigung. Details von Matthias Kroll*

Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegen einen Mitarbeiter, der bewusst Telefonkosten in Höhe von mindestens 123,12 Euro falsch abgerechnet hat, ist wirksam. In dem Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Ähnlich wie bei Dienstwägen sollten Sie auch bei Firmenhandys genau auf die Nutzungsbedingungen achten.
Ähnlich wie bei Dienstwägen sollten Sie auch bei Firmenhandys genau auf die Nutzungsbedingungen achten.
Foto: Fotolia, Kzenon

Als dem Kläger erstmals ein Diensthandy übergeben wurde, wies ihn der Vorgesetzte darauf hin, dass Privatgespräche zwar erlaubt seien, dies aber nicht übertrieben werden solle. Nach etlichen Jahren galt bei dem Beklagten eine neue Dienstvereinbarung. Danach ist bei Handys die Einrichtung von Mailboxen nicht gestattet.

Die Nutzung von anderen Diensten, ausgenommen SMS, ist ebenfalls nicht erlaubt. SMS dürfen nur in notwendigen Einzelfällen verschickt werden und eine private Nutzung der Handys ist nur "in dringenden Fällen" gestattet. Es fand eine interne Dienstbesprechung statt, an der der Kläger auch teilnahm. Auf die neue Dienstvereinbarung wurde hingewiesen.

447 SMS für 75,99 Euro

Erstmals für den Monat Januar erhielt der Kläger zusätzlich das Deckblatt der Rechnung für die verursachten Handykosten. Aus diesem war ersichtlich, dass für diesen Monat 447 SMS zum Nettopreis von 75,99 Euro zu vergüten waren. Darüber hinaus waren 4 MMS zu einem Nettopreis von 1,31 Euro aufgeführt. Ein Einzelnachweis über die SMS-Verbindungen erhielt der Kläger nie.

Der Kläger fragte die Sekretärin, wie die Gebühren zu berechnen seien, da nunmehr auch SMS-Gespräche aufgeführt seien. Die Sekretärin verwies ihn auf den Hinweis auf dem Informationsblatt, wonach diese Übersicht keine Zahlungsaufforderung sei, sondern ausschließlich der Information diene. Er solle wie immer abrechnen. Daraufhin übergab der Kläger seine Abrechnung.

In dem Kästchen "Summe der privaten Gesprächs- und SMS-Kosten" hatte der Kläger 2,79 Euro eingetragen. Der Kläger erkundigte sich einen Tag später auch bei einem Vorgesetzten wegen des zusätzlich übergebenen Informationsblattes. Dieser entgegnete, dass auch die privaten SMS abzurechnen seien.