Private Mails: Was darf der Arbeitgeber?

17.05.2005
Von Michael Schmidl
Michael Schmidl
Michael Schmidl

Als Lösung des Problems empfiehlt sich eine mit Arbeitnehmern und Betriebsrat - Spam-Filter können mitbestimmungspflichtig sein! - abgestimmte Filterung. Zu beachten ist stets, dass die Arbeitnehmer, abgesehen von klar sicherheitsgefährdenden E-Mails, frei über eine etwaige Filterung entscheiden können.

Vollständige Entwarnung verspricht auch diese Vorgehensweise nicht. Zwar entkräftet die Einbindung der Arbeitnehmer den Vorwurf der strafbaren Datenunterdrückung, da die Empfänger auf ihr durch Paragraf 303a StGB geschütztes Verfügungsrecht über die Telekommunikation wirksam verzichten können.

Die nach Paragraf 206 StGB strafbare Verletzung des Fernmeldegeheimnisses bleibt theoretisch aber auch bei einer Einbindung der Arbeitnehmer im Raum, da die Ungestörtheit des Telekommunikationsverkehrs insgesamt und somit auch die jeweiligen Absender geschützt sind, deren Einverständnis regelmäßig nicht vorliegt und schon aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden kann. In Anbetracht dieses Dilemmas mag man sich fragen, ob Paragraf 206 StGB in dieser Form noch zeitgemäß ist. (hk)

*Dr. Michael Schmidl ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Baker & McKenzie in München und Lehrbeauftragter für Internet-Recht an der Universität Augsburg.