Private Mails: Was darf der Arbeitgeber?

13.05.2005
Von Michael Schmidl
Wer als Arbeitgeber die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz gestattet, wird rechtlich mit Anbietern von TK-Diensten gleichgesetzt - mit unvorhergesehenen Konsequenzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat diesen Sachverhalt der Universität Karlsruhe am 15. Januar 2005 bestätigt. Sie hatte die von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter über den Uni-Account versandten beziehungsweise an ihn gerichteten E-Mails gelöscht, ohne die Beteiligten zu informieren.

Der Paragraf 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt derlei Handlungen als Unterdrücken von Sendungen unter Strafe. Zentrale Feststellung der Entscheidung ist, dass die Universität rechtlich gesehen TK-Anbieter ist, da ihren Mitarbeitern die private Nutzung von E-Mail gestattet war. Das Gleiche gilt auch für privatwirtschaftliche Arbeitgeber. Wer nun glaubt, hierin liege kein Problem, der irrt sich. Ein solches ergibt sich spätestens, wenn es gilt, das Unternehmen vor unerbetenen E-Mails zu schützen. Denn die Abwehr von Spam-Mails kann ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der kraft Telekommunikationsgesetz (TKG) besondere Pflichten hat, nicht nach Gutdünken vornehmen. Würde er bestimmte E-Mails etwa löschen oder deren Zustellung verzögern, ohne dies seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, wäre die von Paragraf 206 StGB geschützte Ungestörtheit des TK-Verkehrs verletzt, denn was dem Arbeitgeber zur Übermittlung anvertraut wurde, hat er auch zu übermitteln.

Unerheblich ist dabei, ob sich der Arbeitgeber Kenntnis vom Inhalt der E-Mails verschafft hat. Ganz nebenbei ist das Löschen von Daten, die für einen Arbeitnehmer privat bestimmt sind, nach Paragraf 303a StGB auch als Datenunterdrückung strafbar. Das Argument, die Gestattung der Privatnutzung sei doch kostenlos und müsse vom Arbeitgeber daher beliebig eingeschränkt werden können, findet keine rechtliche Anerkennung, denn nach Paragraf 3 Nr. 6 TKG ist derjenige ein Diensteanbieter, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt - gleich ob gegen Entgelt oder nicht. Dafür genügt jede Betätigung, die nicht ausschließlich hoheitlichen oder privaten Zwecken dient.

Die gute Nachricht: Der Arbeitgeber darf zumindest diejenigen E-Mails ausfiltern, die eine Bedrohung für die Sicherheit des Unternehmens darstellen. So ist es gerechtfertigt und damit nicht strafbar, wenn der Arbeitgeber virenhaltige E-Mails löscht. Allzu viel Spielraum vermögen die Rechtfertigungsgründe dem Arbeitgeber aber nicht zu verschaffen. Selbst eindeutig als Spam identifizierte E-Mails darf er grundsätzlich, wegen eines zumindest möglichen Interesses der Empfänger, nicht einfach ausfiltern. Die Strafbarkeit des Löschens von Spam ließe sich mit dem Argument in Frage stellen, dass Spam mangels berechtigter Zustellungserwartung seiner Versender kaum als dem Arbeitgeber zur Übermittlung "anvertraut" gelten kann. Gesicherte Rechtsprechung ist dieser Ansatz allerdings nicht.

Als Lösung des Problems empfiehlt sich eine mit Arbeitnehmern und Betriebsrat - Spam-Filter können mitbestimmungspflichtig sein! - abgestimmte Filterung. Zu beachten ist stets, dass die Arbeitnehmer, abgesehen von klar sicherheitsgefährdenden E-Mails, frei über eine etwaige Filterung entscheiden können.

Vollständige Entwarnung verspricht auch diese Vorgehensweise nicht. Zwar entkräftet die Einbindung der Arbeitnehmer den Vorwurf der strafbaren Datenunterdrückung, da die Empfänger auf ihr durch Paragraf 303a StGB geschütztes Verfügungsrecht über die Telekommunikation wirksam verzichten können.

Die nach Paragraf 206 StGB strafbare Verletzung des Fernmeldegeheimnisses bleibt theoretisch aber auch bei einer Einbindung der Arbeitnehmer im Raum, da die Ungestörtheit des Telekommunikationsverkehrs insgesamt und somit auch die jeweiligen Absender geschützt sind, deren Einverständnis regelmäßig nicht vorliegt und schon aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden kann. In Anbetracht dieses Dilemmas mag man sich fragen, ob Paragraf 206 StGB in dieser Form noch zeitgemäß ist. (hk)