Fazit
Das Gesetz bietet mehrere Reaktionsmöglichkeiten für eine einstweilige Verfügung. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, das Verfahren durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden. Gerade dieses Rechtsinstrument ist den meisten Rechtslaien unbekannt. Wird die rechtzeitige Abgabe einer solchen Erklärung versäumt, drohen ggf. weitere Kosten für ein (an sich vermeidbares) Abschlussschreiben durch den gegnerischen Rechtsanwalt.
Eine Abschlusserklärung macht aber nur dann Sinn, wenn man sich inhaltlich nicht gegen die erlassene Verfügung zur Wehr setzen will. Da die Reaktion auf eine einstweilige Verfügung im Einzelfall mit weit reichenden rechtlichen Konsequenzen verknüpft sein kann, sollte insoweit stets Rechtsrat eingeholt werden. (oe)
Kontakt:
Der Autor Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei. IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de.