Verwaltungsrat stoppt Erhöhungen wohl doch nicht:

Post retuschiert nur an Datex-6ebühren

08.06.1984

BONN (cmd) - Allem Anschein nach kann die Bundespost im Hinblick auf ihre - im Mai leicht nach unten korrigierten - Gebührenvorstellungen bei Datex-P und -L mit dem Plazet des Postverwaltungsrates rechnen.

Wie aus dem Arbeitsausschuß dem Gremium, das die Postverwaltungsratssitzungen jeweils vorbereitet und die Tagesordnung festlegt - verlautete, deutet alles daraufhin, daß der Postverwaltungsrat die mehr als 1200seitige Vorlage zur 25. Änderungsverordnung mehrheitlich billigt. Wesentlicher Bestandteil dieses "Paketes" sind dabei auch recht kräftige Gebührenerhöhungen bei den beiden Datex-Diensten.

Nach zum Teil erheblichem Protest aus den Reihen der Anwender und Hersteller gegen die ursprünglich noch kräftigeren Erhöhungen revidierte das Postministerium zwar Mitte Mai in einigen Punkten seine Pläne, im großen und ganzen gab es jedoch keine positiven Veränderungen für die Betroffenen. "Entgegenkommen" zeigen die Bonner Ministerialen in folgenden Gebührenpositionen (Sämtliche Details der neuen Regelungen sind in den Gebührenmodellen Datex-P und Datex-L enthalten). Bei Datex-P werden die Anhebung der Grundgebühr sowie des Zuschlags für feste virtuelle Verbindungen, statt wie noch im März vorgesehen, nicht zum 1. Januar 1985 spruchreif, sondern ein halbes Jahr später.

Außerdem wird die Erhöhung der Grundgebühr je nach Geschwindigkeitsklasse um 10, 20 oder 200 Mark reduziert. Bei den Volumengebühren fällt die 3. Stufe erst ab 1. 1. 1987 weg, die ursprünglichen Erhöhungen wurden pro Segment um 0,01 bis 0,02 Pfennig gesenkt.

Datex-L verteuert sich zum 1. 7. 1985 (statt schon zum 1. 1. 1985) und zum 1. 1. 1986, wobei die zunächst geplante Erhöhung um zehn bis 40 Mark reduziert wurde. Außerdem kann bei Datex-L 2400, 4800 und 9600 - bei unterschiedlichen Grundgebühren - zwischen einer Zuschlagsgebühr von drei Pfennig oder von 40 Pfennig gewählt werden.

Ebenfalls in zwei Schritten wird zu den obengenannten Terminen eine Mindestgebühr eingeführt. Schließlich werden vom 1. 1. 1987 an die Verbindungsgebühren neu gestaffelt: Zone 1 reicht bis zu 50 Kilometer Entfernung (Taggebühr, Nachtgebühr I/II), Zone 2 umfaßt Entfernungen zwischen 50 und 100 Kilometern sowie den Verkehr von und nach Berlin (Taggebühr, Nachtgebühr I, Nachtgebühr II) und Zone 3 gilt für Entfernungen über 100 Kilometer (Taggebühr, Nachtgebühr I, Nachtgebühr II).

Soweit die geplanten Erhöhungen bereits bis zu den bundesdeutschen Netzbetreibern durchgedrungen sind, macht sich Enttäuschung über die starre Haltung der Bundespost, vor allem aber über deren Informationspolitik, breit. Die vorgenommenen Reduzierungen, so heißt es allgemein, seien nichts weiter als "lediglich kosmetische Änderungen", die sich nur unwesentlich auswirkten Kurzkommentar eines Betroffenen zur gesamten Gebührenregelung: "Eine Amputation auf Raten."