Pflichtablieferungsverordnung - was geht das Unternehmen an?

23.01.2009
Von Norbert Reuber und Thomas Spiegels
Bestimmte Internet-Veröffentlichungen sollen neuerdings zur Archivierung an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert werden. Das hat Konsequenzen für Unternehmen.

Will die Deutsche Nationalbibliothek das Internet kopieren? So fragt sich mancher, der zum ersten Mal von der Pflichtablieferungsverordnung hört. Danach müssen Web-Inhalte von öffentlichem Interesse zur Archivierung an die Deutsche Nationalbibliothek übermittelt werden. Auch wenn sich die Blogosphere über die Verordnung belustigt, so dämmert den Unternehmen allmählich, dass ihnen eine gravierende bürokratische Zusatzbelastung drohen könnte.

Auftrag der Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek hat den gesetzlichen Auftrag, das kulturelle Erbe Deutschlands zu sammeln, zu dokumentieren und für die Allgemeinheit zu bewahren. Deshalb ist jeder Verleger in der Bundesrepublik seit langem verpflichtet, von seinen Veröffentlichungen zwei Exemplare kostenlos an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern.

Neuerdings gehören zum kulturellen Erbe auch bestimmte Inhalte des Internets. Am 17. Oktober 2008 hat Bundeskanzlerin Angela Merkel die "Pflichtablieferungsverordnung" erlassen. Diese schreibt vor, dass künftig auch Internet-Veröffentlichungen ("unkörperliche Medienwerke") an die Nationalbibliothek abgeliefert werden müssen.

Wo Unternehmen betroffen sind

Die neue Verordnung enthält eine Reihe von Unschärfen. Sie könnte sich damit zu einer ernsthaften bürokratischen Belastung für die Unternehmen entwickeln. Bislang lässt sich wenig über ihre konkrete Anwendung sagen. Immerhin steht Folgendes fest:

  • Nicht in den Anwendungsbereich fallen Online-Auftritte, die "lediglich privaten Zwecken" dienen.

  • Dasselbe gilt für "Akzidenzen (Nebensächlichkeiten, Anmerkung der Verfasser), die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen".

  • Nicht sammeln will die Nationalbibliothek ihrer eigenen Site zufolge auch Netzpublikationen, die nur auf Dienstleistungen hinweisen und damit als Angebote eines Unternehmens zu verstehen sind.

  • Als Faustregel kann also gelten: Dient eine gewerbliche Unternehmens-Homepage allein zu Werbezwecken und zur Kundeninformation, fällt sie grundsätzlich nicht unter die Ablieferungspflicht.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung allerdings schwierig sein. So sollen Internet-Publikationen, die Entsprechungen im Print-Bereich haben oder aber in dieser Form nur im Internet vorkommen ("Web-spezifische" Medienwerke) sehr wohl der Ablieferungspflicht unterliegen. Als Beispiel dafür nennt die Deutsche Nationalbibliothek elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschul-Prüfungsarbeiten oder Digitalisate. Diesen Inhalten ist gemein, dass ihre Veröffentlichung einem übergeordneten öffentlichen Interesse dient.

Nun könnte ein solches Interesse aber auch an den Nachrichtenportalen auf Unternehmensseiten, an online zugänglichen Newslettern oder an Firmenchroniken bestehen. Die Frage, wo genau die Grenze zwischen gewerblicher Unternehmensdarstellung und ablieferungspflichtigem Medienwerk verläuft, ist anhand des Verordnungstextes allein nicht zu beantworten.

Eine große Zahl von Unternehmensdarstellungen im Internet dürfte sich hier in einer Grauzone befinden. Es wird sich eine Verwaltungspraxis für solche Grenzfälle herausbilden müssen. Den Unternehmen ist daher dringend anzuraten, die Entwicklung der Verwaltungspraxis beispielsweise auf der Website der Deutschen Nationalbibliothek (www.d-nb.de) zu beobachten.

Was ist nun aber zu tun, wenn ein Inhalt laut Verordnung ablieferungspflichtig ist? In diesem Fall muss die Netzpublikation "in marktüblicher Ausführung" und in einem "mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbaren Zustand" an die Nationalbibliothek übermittelt werden. Nach deren Definition ist das eine .pdf- oder .zip-Datei.

Verbunden werden sollen diese Dateien mit "Metadaten", die über das Eingabeformular auf www.d-nb.de erhoben werden. Die bibliografischen und technischen Daten bilden die Grundlage für die Beschreibung und Langzeitarchivierung der Inhalte.

Konsequenzen von Versäumnissen

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen, die ihrer Abgabepflicht nicht rechtzeitig nachkommen, sprich: innerhalb einer Woche, nachdem der Inhalt erstmals verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde? Hier sieht das Gesetz Zwangsmaßnahmen vor, unter anderem Geldbußen von bis zu 10 000 Euro. Allerdings hat die Deutsche Nationalbibliothek bereits mitgeteilt, dass Vorgehensweisen für den Massenbetrieb stufenweise entwickelt werden. Bis sie zur Verfügung stehen, würden noch keine Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit angestrengt. (qua)