Eintrag muss aus Personalakte entfernt werden

Personalgespräch verweigert - Abmahnung unwirksam

16.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Inhalt des Personalgesprächs entscheidend

Die hier in Rede stehende Weisung zur Teilnahme an einem Einzelgespräch mit dem Ziel der Gehaltsreduzierung betraf nach Ansicht der Richter aber nicht einen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Denn sie habe weder die Arbeitsleistung noch die Ordnung noch das Verhalten im Betrieb betroffen, sondern allein die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrages zum Gegenstand gehabt. Demzufolge war diese Weisung nach Auffassung der Richter nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst, so dass die Weigerung der Klägerin letztlich auch keine Abmahnung rechtfertigen konnte (BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 606/08).

Als Fazit kann aus dieser Entscheidung folgendes festgehalten werden: Das Weisungsrecht eines Arbeitsgebers beinhaltet also gerade nicht die Befugnis, einen Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, bei dem es ausschließlich um Änderungen des Arbeitsvertrages (z. B. zur Gehaltsreduzierung oder zur Erhöhung der Stundenzahl) geht. Weigert sich ein Mitarbeiter, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber keine Abmahnung erteilen. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur noch der Weg, die Änderung des Arbeitsvertrages über die Aussprache einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zu erreichen. (oe)

Kontakt:

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de