Eintrag muss aus Personalakte entfernt werden

Personalgespräch verweigert - Abmahnung unwirksam

16.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Weigert sich ein Mitarbeiter, an einem Personalgespräch teilzunehmen, darf der Arbeitgeber in bestimmten Fällen keine Anmahnung aussprechen, sagt Dr. Christian Salzbrunn.

Eine Abmahnung ist der Ausdruck einer Missbilligung des Arbeitgebers infolge der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer. Als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung steigt mit dem Erhalt jeder Abmahnung das Risiko des Arbeitnehmers für eine wirksame Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da allerdings unberechtigte Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen und damit keine Grundlage für eine Kündigung darstellen können, ist es nachvollziehbar, warum sich die Arbeitsgerichte immer wieder mit der Berechtigung von Abmahnungen beschäftigen müssen.

In einem aktuellen Urteil vom 23.06.2009 musste das Bundesarbeitsgericht über die Berechtigung einer Abmahnung befinden, welche allein deswegen ausgesprochen wurde, weil eine Arbeitnehmerin die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigerte.

Quelle: Fotolia, PeJo
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In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Einrichtung der Altenpflege, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Die Einrichtung plante daher, das 13. Monatsgehalt ihrer Mitarbeiter zu kürzen und setzte hierzu unter dem 01.11.2006 ein Personalgespräch mit sämtlichen Mitarbeitern an, um diese zu einem entsprechenden Verzicht auf das 13. Gehalt zu bewegen. Die Mitarbeiter verweigerten jedoch ihre Zustimmung. Daraufhin wurden diese Mitarbeiter am 13.11.2006 zu Einzelgesprächen mit dem Personalchef geladen. Deren Ziel war jedoch weiterhin, die Mitarbeiter zu einem Einverständnis über die Verminderung des 13. Gehalts zu veranlassen.

Die spätere Klägerin erschien zwar zu dem angesetzten Einzelgespräch im Büro des Personalleiters, lehnte aber ein Einzelgespräch ab und erklärte, ein Gespräch über die Verminderung ihres Gehalts nur unter der Einbeziehung der übrigen Mitarbeiter führen zu wollen. Dies wiederum lehnte der Personalleiter ab und erteilte der Mitarbeiterin statt dessen eine Abmahnung, da sie ihre Arbeitsleistung in Form der Führung eines Personalgesprächs verweigerte habe. Darauf hin klagte die Mitarbeiterin auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Die Richter des BAG gaben dieser Klage letztlich statt. Nach ihrer Ansicht war die Klägerin nicht zur Teilnahme an dem Personalgespräch am 13.11.2006 verpflichtet. Ausgangspunkt ihrer Überlegungen war der § 106 GewO (Gewerbeordnung). Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistungen nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind. Des Weiteren können auch Weisungen zur Ordnung und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen.