Anfechtung ist wie fristlose Kündigung
Die Anfechtung eines bereits vollzogenen Arbeitsverhältnisses hat grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine fristlose Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wird nur mit Wirkung für die aufgehoben. Diese Abweichung von der in § 142 BGB vorgesehenen rückwirkenden Nichtigkeit begründet das Bundesarbeitsgericht mit dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis und den praktischen Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung.
Aufgrund der Möglichkeit zur wahlweisen Geltendmachung von außerordentlicher Kündigung und Anfechtung können Wertungswidersprüche entstehen. Einmal muss der Arbeitnehmer im Fall der Kündigung innerhalb der Ausschlussfrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG Feststellungsklage erheben, während das Anfechtungsrecht eine solche Frist nicht vorsieht. Zum anderen kann die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden, dagegen ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung durch den Anfechtungsberechtigten zulässig.