Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 7

Personalauswahl aus juristischer Sicht

25.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Schwerbehinderung

- h. Schwerbehinderung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft uneingeschränkt zulässig. Seit in Kraft treten der Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union und deren bevorstehende Umsetzung durch das Antidiskriminierungsgesetz erscheint die Frage nach Schwerbehinderung und Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

- i. Sicherheitsüberprüfungen sind im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch unter Einschaltung des Verfassungsschutzes zulässig. Gleiches gilt im privaten Unternehmen, soweit sicherheitsempfindliche Bereiche betroffen sind. Wegen des individuellen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf jedoch die Weitergabe der so ermittelten Daten an staatliche Institutionen zwecks weiterer Überprüfung der vorherigen Zustimmung des Arbeitnehmers.

- j. Vergütung. Ob der Arbeitgeber nach der Höhe der bisherigen Vergütung des Arbeitnehmers fragen darf, ist umstritten. Zum Teil wird dies mit der Begründung abgelehnt, dadurch werde die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers geschwächt. Die Gegenmeinung sieht die Frage als zulässig an. Das Bundesarbeitsgericht differenziert nach der Relevanz der Frage für die angestrebte Tätigkeit.

- k. Bei leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern in besonderen Vertrauenspositionen besteht ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers. Bei sonstigen Arbeitsverhältnissen ist die Frage unzulässig.

- l. Vorstrafen. Der Arbeitgeber darf nach Vorstrafen nur insoweit Fragen, wie dies für die Art des besetzten Arbeitsplatzes von Bedeutung ist.

- m. Wehr und Ersatzdienst. Fragen danach, ob eine Einberufung zum Wehr- und Ersatzdienst bevorsteht oder der Dienst bereits abgeleistet worden ist, sind ebenso wie die Frage nach der Schwangerschaft Geschlechts diskriminierend und daher im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unzulässig.