Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 7

Personalauswahl aus juristischer Sicht

25.03.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kur, Schwangerschaft und Co.

- d. Kur. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Dienstantritts auf Kur, so muss er dies mitteilen. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

- e. Schwangerschaft. Eine Mitteilungspflicht bezüglich einer bestehenden Schwangerschaft existiert nicht.

- f. Schwerbehinderung. Es besteht keine generelle Offenbarungspflicht, es sei denn der Arbeitnehmer vermag auf Grund seiner Behinderung die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht zu leisten.

- g. Vorstrafen sind grundsätzlich nicht ungefragt zu offenbaren. Der Arbeitgeber hat es in der Hand, in zulässigem Umfang zu fragen, wenn er dem Bedeutung beimisst. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, dass sich auf Grund der Vorstrafen die generelle Ungeeignetheit des Arbeitnehmers für die Tätigkeit ergibt (z. B. wegen Sittlichkeitsdelikt vorbestrafter Erzieher).

- h. Wettbewerbsverbote. Auf bestehende einschlägige Wettbewerbsverbote muss der Arbeitnehmer von sich aus hinweisen. Dies ergibt sich aus der unter Umständen erheblichen Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung.