Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 7

Personalauswahl aus juristischer Sicht

25.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse

Demnach dürfen vom Arbeitgeber nur insoweit Fragen gestellt werden, als im Hinblick auf die Tätigkeit an den Arbeitsplatz ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers bei der Beantwortung der Frage besteht. Dies ist zu bejahen, wenn die Frage in konkreter Beziehung zum angestrebten Arbeitsplatz steht, den Menschen nicht in seiner ganzen Persönlichkeit erfassen will und nicht in den Intimbereich eindringt (Bundesarbeitsgericht DB 1984, 2706).

Der Bewerber ist verpflichtet auf zulässigerweise gestellte Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu antworten. Die Beantwortung unzulässiger Fragen kann er nicht mehr ablehnen, vielmehr darf er, da keine Antwort bekanntlich auch eine Antwort ist, solche Fragen sogar unrichtig beantworten. Die wahrheitswidrige Antwort auf eine unzulässige Frage hat für ihn anerkanntermaßen keine negativen rechtlichen Konsequenzen (Bundesarbeitsgericht DB 1984, 2706).

Erkundigt sich der Arbeitgeber nicht ausdrücklich nach bestimmten risikoträchtigen Faktoren, so kann für den Bewerber gleichwohl die Verpflichtung bestehen, auch ohne entsprechende Fragen bestimmte, in seiner Person liegende Umstände zu offenbaren. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Bewerber erkennen muss, dass er auf Grund bestimmter Umstände nicht in der Lage ist, den wesentlichen Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes gerecht zu werden.

- a. Geschlechtsumwandlung. Transsexuelle Personen, deren Geschlechtsumwandlung noch nicht erfolgt ist, sind nicht verpflichtet, von sich aus ihr wahres Geschlechts offenbaren.

- b. Haftstrafe. Muss der Arbeitnehmer demnächst eine Haftstrafe antreten und ist er aus diesem Grund am ordnungsgemäßen Dienstantritt voraussichtlich gehindert, so muss er dies unabhängig vom Grund der Haftstrafe offenbaren.

- c. Krankheit. Eine allgemeine Auskunftspflicht über behandelte oder akute Erkrankungen besteht nicht. Auch eine lediglich latente Gesundheitsgefährdung ist nicht offenbarungspflichtig. Mitzuteilen sind solche Erkrankungen, die den Arbeitnehmer wegen der Ansteckungsgefahr oder der Schwere der Erkrankung an der Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft hindern, beispielsweise alkoholkranker Kraftfahrer.